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Vergaberecht-Novelle

Es sind viele Hebel vorhanden und durch die BVergG-Novelle 2026 weiter ausgebaut worden, um regionales Bauen zu stärken und Wertschöpfung in den Regionen zu verankern. Vergaberecht ist Zukunftsrecht und kann, wenn es richtig eingesetzt wird, ein entscheidender Treiber für erfolgreiche Bauvorhaben im Sinne regionaler Wertschöpfung sein.

Das öffentliche Beschaffungsvolumen in Österreich beträgt rund 70 Milliarden Euro pro Jahr, wovon etwa jeder dritte Euro in den Bausektor fällt. Genau darin liegt ein entscheidender betriebs- und volkswirtschaftlicher Hebel für die regionale Wertschöpfung, den es mit dem Vergaberecht richtig einzusetzen gilt. Öffentliches Bauen ist nicht nur die Errichtung von Infrastruktur, sondern vielmehr ein wirtschaftspolitisches Steuerungsinstrument. Die BVergG-Novelle 2026 setzt genau hier an und schafft neue Möglichkeiten, regional zu bauen, regionale Betriebe zu stärken, Emissionen zu senken und Wertschöpfung dort zu halten, wo sie entsteht: in den Regionen. Gesteuert wird der Erfolg der Regionalvergabe durch eine maßgeschneiderte Konzeption des Beschaffungsvorhabens, wie sich anhand der fünf Scopes eines Vergabeverfahrens zeigt:

Scope 0: Bedarfsanalyse und Projektvorbereitung

Der „Scope 0“ bildet die Basis der strategischen Projektvorbereitung. Jedes Projekt ist dazu nach Komplexität und Risikograd einzuordnen. Einen guten Anhaltspunkt dafür bietet das „Lechner-Modell“ (1) (z.B. Einzelvergabe für einfache Projekte bis hin zu Partnerschaftsmodellen für hochkomplexe Projekte).(2)

Für jedes Projekt ergeben sich entsprechend dem Risikograd und der Komplexität unterschiedliche Anforderungen. Eine Zusammenschau aus den Anforderungen des BVergG, insbesondere nach zwingender Berücksichtigung der Umweltgerechtheit der ausgeschriebenen Leistung sowie der gebotenen Rücksichtnahme auf soziale Gerechtigkeit und Förderung von KMU, bildet den Rahmen für eine gelungene Regionalvergabe. Der Auftraggeber hat es durch die Gestaltung seines Projektinhaltes – im Vergaberecht spricht man vom sog „Vorhabensbegriff“ – in der Hand, diese Vorteile aus nationalen Gesetzen sowie der EU-Regulatorik für sich zu nutzen. Dies insbesondere durch Berücksichtigung von Lebenszykluskosten, die über die reinen Herstellkosten hinausgehen, wie z.B. Betriebskosten, FM-Leistungen und Kreislaufwirtschaft. Sichere Lieferketten, verlässliche Materialquellen und zuverlässige Partner spielen ebenfalls eine wesentliche Rolle.

Das BVergG stellt für ein Bauvorhaben auf den „main object test“ ab. Demnach sind grundsätzlich alle Leistungen, die für ein Bauvorhaben erforderlich sind, nach dem Regime für Bauleistungen zu vergeben und somit zusammenzurechnen. Bei der Vergabe dieser Leistungen sieht das BVergG die gewerksweise Vergabe als Regel an. Die Novelle schafft durch höhere Unterschwellenwerte für Bauleistungen deutliche Erleichterungen und mehr Spielraum für regionale Bauvorhaben und zeigt damit ein klares Bekenntnis des Gesetzgebers zur gewerksweise und damit zur Regionalvergabe:

Bauvorhaben mit einem geschätzten Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwertes von 5.404.000 Euro können daher unter Anwendung der Kleinlosregelung vereinfachter an KMU vergeben werden. Sowohl bei der Direktvergabe als auch bei nicht offenen Verfahren obliegt es dem Auftraggeber, die Eignungsanforderungen festzulegen. Die ausgewählten Unternehmen können direkt zur Angebotslegung eingeladen werden. Durch einfache Ausschreibungsgestaltung können die Transaktionskosten für eine Anbotslegung reduziert und die Einstiegsschwellen klar erleichtert werden.

Tabelle

Diese erhöhten Schwellenwerte in der Unterschwelle ermöglichen dem Auftraggeber auch kreative Ansätze im Bereich der frühen Einbindung der ausführenden Unternehmen in den Planungsprozess („Early-Contractor-Involvement“). Bereits im Ausschreibungsverfahren können die ausführenden Unternehmen in einen Dialog mit dem Planer treten und das daraus gewonnene Know-how durch Überbindung der Ausführungsplanung an das ausführende Unternehmen effizient genutzt werden.

Bei Bauvorhaben in der Oberschwelle, also über 5.404.000 Euro, bleibt die Regelung für die Anwendung der Kleinlosregel aufgrund ihrer Verankerung in den EU-Richtlinien unverändert. Demnach dürfen nach der „großen Losregelung“ einzelne Lose iHv insgesamt max. 20% des kumulierten Gesamtwerts aller Lose bis zu 1.000.000 Euro nach dem Unterschwellenregime vergeben werden.

Scope 1: Unternehmensebene

Wie bereits in „Scope 0“ ausgeführt, ist die Auswahl der Unternehmen für eine erfolgreiche Regionalvergabe entscheidend: Durch die Wahl passender Eignungskriterien wird die regionale Wertschöpfung gesteigert. Maßgebliche Kriterien sind z.B. Referenzprojekte zum Nachweis des Einsatzes nachhaltiger Materialien oder der Erfahrung mit Energiegemeinschaften; Qualität des Schlüsselpersonals hinsichtlich Facharbeiterausbildung und Know-how-Transfer über Generationen; Nachweise über regionales Engagement für freiwillige Feuerwehr, Vereinstätigkeit und Unterstützung bei Umweltkatastrophen.

Bei Verfahren mit Bekanntmachung sind Kriterienkataloge simpel zu halten und bei den Anforderungen verstärkt auf Qualität zu setzen, um die Teilnahme von KMU zu fördern. Ergänzend können der Ausschluss von Drittstaat-Unternehmen ohne GPA-Abkommen (3) sowie der Ausschluss von Subsubunternehmerketten ausschlaggebend für eine resiliente, sichere und regionale Lieferkette sein.

Scope 2: Angebotsebene

Bei Regionalvergaben ist grundsätzlich dem Bestangebotsprinzip der Vorzug zu geben. Das Billigstangebotsprinzip ist nur in eingeschränktem Ausmaß zulässig. Durchaus üblich und praxiserprobt sind z.B. folgende Zuschlagskriterien: CO₂-Einsparungen, Recyclingquoten, Konzepte mit Maßnahmen zur Wahrnehmung regionaler Verantwortung bei der Leistungserbringung (4). Das Bestbieterprinzip ermöglicht die Förderung nachhaltiger Projekte und regionaler Wertschöpfung, ohne Bieter unsachlich zu benachteiligen. Regional und klimafreundlich produzierende Unternehmen erhalten dadurch einen fairen Ausgleich für höhere Kosten.

Scope 3: Leistungsanforderungen

Die Leistungsbeschreibung soll Vergleich- und Bewertbarkeit der Leistung sichern, Qualität und Innovation fördern und Interpretationsspielräume reduzieren. Ein explizites Verlangen bestimmter Produkte ist grundsätzlich unzulässig (5), aber sachlich gerechtfertigte Mindestanforderungen (z.B. Materialqualität, Verfügbarkeit regionaler Produkte, kurze Lieferwege) stellen gewünschte Grundvoraussetzungen sicher, wodurch die Vorteile regionaler Unternehmen weiter gestärkt werden. Gleiches gilt für innovative Überlegungen wie „Bauen außerhalb der Norm“ (Gebäudetyp-E), die durch veränderte Standards kostengünstige Lösungen ermöglichen, ohne die grund-legende Sicherheit zu gefährden. Gerade bei Sanierungen und Brown-Field-Entwicklungen wer-den damit die Vorzüge der regionalen KMU gestärkt und ihr Know-how entsprechend gewürdigt.

Scope 4: Rechtliche Rahmenbedingungen

Mit „Scope 4“ erfolgt die vertragliche Absicherung aller Ziele und der in „Scope 0“ definierten Rahmenbedingungen. Entscheidend ist die Durchsetzbarkeit und Vollstreckbarkeit vertraglicher Verpflichtungen (z.B. Gewährleistung und Mängelbehebung), die bei regionalen Unternehmen durch örtliche Nähe und lokale Verantwortung erleichtert ist. Regionalvergaben stärken lokale Partnerschaften und sichern auch nach Abnahme verlässliche Partner. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht und für beide Seiten bekannten Rechtsgrundlagen. Enge Kooperation mit regionalen Partnern wirkt am effektivsten, zudem motivieren Weiterempfehlungen mehr als Sanktionen. 

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1 Lechner: Projektklasse, Projektanalyse zur Versachlichung von Firmenreferenzen, Projektanalyse zur Versachlichung von Per-sonenreferenzen, Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft, TU Graz, 22. Februar 2018.

2 Schiefer, Troger, Breitwieser (2025): Kollaboration als Schlüssel für nachhaltige Bauprojekte der öffentlichen Hand in Bauen ist anders (Hrsg. Lulei, Heck), 127-143, 132.

3 EuGH 22.10.2024, Rs C-652/22, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret und Bundesministerium für Justiz, Rundschreiben vom 23.12.2024, Gz 2024-0.771.815.

4 VwGH 18.7.2022, Ra 2019/04/0076-9.

5 EuGH 16.1.2025, Rs C-424/23, DYKA Plastics.