Bauwirtschaft / Coronakrise: Schulterschluss gefordert
In einer Aussendung äußert sich der oberste Baumeister Österreichs - Bundesinnungsmeister Hans-Werner Frömmel - zur Unsicherheit, die sich in der Bauwirtschaft ausbreitet. Hier die wichtigsten Aussagen:
Laut aktueller Rechtslage sind Bauarbeiten auf Baustellen jedenfalls dann zulässig, wenn es sich dabei um Notfallarbeiten zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur (zB Leitungsgebrechen) oder um Arbeiten, die unbedingt zur Stilllegung der Baustelle erforderlich sind, handelt. Darüber hinaus eröffnet die Verordnung aber auch die Möglichkeit, auf Baustellen zu arbeiten, wenn bei der Arbeit auf der Baustelle sowie bei der Anfahrt zur Baustelle und in den Arbeitspausen sichergestellt werden kann, dass der Mindestabstand von 1 Meter permanent eingehalten wird. "Diese Regelung ist allerdings alles andere als praxisgerecht und wird selbst seitens der Verwaltung nicht einheitlich interpretiert. Zudem ist schwer nachvollziehbar, warum einerseits ein öffentliches Versammlungsverbot herrscht und andererseits auf Baustellen keine fixen Obergrenzen für Baustellenpersonal gelten sollen."
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Die unpraktikable 1-Meter-Ausnahme-Bestimmung auf Baustellen führt gegenwärtig dazu, dass viele Bauherren auf der Vertragserfüllung beharren und mit rechtlichen Konsequenzen im Falle einer einseitigen Baueinstellung drohen.
Dazu kommt, dass auch die Lieferketten für Baumaterial etc. nicht uneingeschränkt funktionieren. Es braucht daher für alle verbindliche Vorgangsweisen. Alle Baustellen mit mehr als 5 Mitarbeitern, die nicht als Notfallmaßnahme zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur bzw. zur Stilllegung der Baustelle erforderlich sind, sind durch behördliche Anordnung zu schließen.
Zudem erwartet sich die Branche gesetzliche Hilfestellungen zur rechtlichen Situation betreffend Vertragserfüllung, Terminverzug, Pönale etc. Diese müssen angesichts der Krisensituation ausgesetzt werden.
Falls hier keine flankierenden Maßnahmen gesetzt werden, wird dies zahlreichen Klein- und Mittelbetrieben die Existenzgrundlage entziehen, so Frömmel abschließend.