Härtefallfonds Ziviltechniker
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Corona Härtefallfonds: Neue Richtlinien

Die 2. Phase des Härtefallfonds startete bereits am 20. April. Auf Anregung einiger Interessensvertretungen, darunter auch die Kammer der Ziviltechniker, wurden die Richtlinien überarbeitet. Nun sind die Details bekannt.

Der Härtefall-Fonds ist eine Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige. Nach einer Verdoppelung des Fördervolumens und der Ausweitung der Anspruchskriterien wurde der Härtefall-Fonds ab 20. April in eine zweite Phase übergeführt. Kürzlich hat die Bundesregierung auf Initiative einiger Interessensvertretungen eine Überarbeitung der Richtlinien angekündigt. Folgendes soll lt. Bundeskammer der ZT verbessert werden:

Erweiterung des Betrachtungszeitraumes:

  • UnternehmerInnen, bei denen es zu einem verzögerten Umsatzeinbruch kommt, wird es nun auch ermöglicht einen Antrag zu stellen, indem der Betrachtungszeitraum um weitere 3 Monate verlängert wird (bis 15.09.2020). 
  • Innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden - die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.

Einführung einer Mindestförderhöhe (gilt auch für Jungunternehmen ab 2018):

  • Es wird eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat eingeführt.
  • Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
  • JungunternehmerInnen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen.
  • Unverändert: Auch weiterhin haben alle UnternehmerInnen die Möglichkeit über die automatisierte Berechnung bis zu 2.000 Euro pro Monat an Förderung zu erhalten

Berücksichtigung Familienhärteausgleich und Versicherungsleistungen:

  • Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.
  • COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden. 

ACHTUNG: Betrifft Antragstellung!

Auf der Website der WKO heißt es dazu: Die Neuerungen werden, sobald die aktualisierten Förderrichtlinien vorliegen, so rasch wie möglich in die FAQ und die Online-Beantragung des Härtefall-Fonds eingearbeitet.

Sollten Sie noch nicht eingereicht haben, warten Sie bitte unbedingt die Umsetzung der Richtlinienänderung ab.

Bereits eingereichte Anträge müssen vorerst nicht erneut eingereicht werden. Nach Vorliegen der neuen Richtlinie wird über Ihren Antrag entschieden. Es könnte sich möglicherweise eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation ergeben. 

Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen möchten (z.B. weil der Antrag erst für einen späteren Betrachtungszeitraum gestellt werden soll), dann schreiben Sie bitte an die für Ihren Antrag zuständige Landeskammer eine Nachricht. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Geschäftsfall-Zahl, die Sie per Mail erhalten haben, an.

Die wichtigsten Neuerungen im Unterschied zu Phase 1

Für die Gruppe der Antragsberechtigten (Ein-Personen-Unternehmer, Kleinstunternehmer, erwerbstätige pflichtversicherte Gesellschafter, Neue Selbstständige, Freie Dienstnehmer, Freie Berufe) wurden die Kriterien wie folgt ausgeweitet und angepasst:

  • Gründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, können einen Pauschalbetrag beantragen.
  • Künftig entfallen Einkommensober- und untergrenzen (im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen jedoch positive Einkünfte aus Selbständigkeit vorhanden sein, alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden).
  • Nebeneinkünfte sind erlaubt, allerdings werden die Einkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
  • Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.
  • Pflichtversicherung bzw. freiwillige Versicherung (neu) in der gesetzlichen Sozialversicherung muss gegeben sein.
  • Leistung aus der Pensionsversicherung: Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet

Der „Verdienstentgang“ (Nettoeinkommensentgang) wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate abgefedert. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu 6.000 Euro zur Verfügung. Förderungen aus der Auszahlungsphase 1 werden bei der Phase 2 angerechnet.

Die Betrachtungszeiträume (Förderungszeiträume) sind fix vorgegeben:

Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;

Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;

Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;

Achtung! Der Betrachtungszeitraum wird um weitere 3 Monate bis zum 15. September 2020 verlängert.

Betrachtungszeitraum 4: 16.Juni 2020 – 15. Juli 2020;

Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020;

Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020;

Innerhalb der genannten 6 Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden, diese drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen. Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds ist bis 31.12.2020 möglich.