Corona COVID-Gesetz
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Corona-Krise: 3. COVID-19-Gesetz wird heute beschlossen

Heute wird im Nationalrat das dritte und umfangreichste COVID-19-Gesetz beschlossen. Unter anderem geht es um Kreditstundungen, Unfallversicherung im Home office, Verbot von Delogierungen und Höherdotierungen der Unterstützungsfonds.

Heute (Freitag, 3.4.) wird das nächste COVID-19-Gesetz beschlossen, insgesamt 85 Gesetzesänderungen und sieben neue Gesetze. Hier die wichtigsten Details aus der Gesetzesvorlage:

Krisenbewältigungsfonds wird mit 28 Milliarden Euro dotiert, Härtefallfonds auf 2 Milliarden Euro aufgestockt

Mehr Mittel für Kurzarbeit
Per Verordnung entfällt die Obergrenze von einer Milliarde Euro für den Fonds, um ausreichend Mittel zur Verfügung stellen zu können

COVID-Bonuszahlungen bleiben bis 3.000 Euro steuerfrei

Vorübergehende Sonderregelungen für Arbeitsunfälle im Home-Office
Unfälle, die sich im Home-Office ereignen, gelten als Arbeitsunfälle, und zwar unabhängig davon, ob man zu Hause ein abgegrenztes Arbeitszimmer hat oder nicht

Mietverträge dürfen wegen Mietrückständen vorübergehend nicht aufgelöst werden
Eine Kündigung des Mietvertrags wegen eines Mietzinsrückstands aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 in Folge der Pandemie ist vorläufig ausgeschlossen. Vermieter können den Zahlungsrückstand bis 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken. Der Zahlungsrückstand muss bis spätestens Mitte des Jahres 2022 entrichtet werden. Weiterhin bestehen bleibt das Recht des Vermieters, den Mietvertrag wegen anderer Gründe zu kündigen. Räumungsexekutionen werden aufgeschoben. Darüber hinaus soll ein befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft, bis Jahresende verlängert werden können.

Erleichterungen für private Kreditnehmer und Kleinstunternehmen
Kreditnehmer, die vor dem 15. März 2020 einen Kredit aufgenommen haben und nun von der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen sind, gibt es Erleichterungen. Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird jeweils um drei Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag verschoben und bezieht sich nicht nur auf Verbraucherkreditverträge, sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen. Auf das gesetzliche Zinsausmaß von 4% pro Jahr beschränkt werden Verzugszinsen für sämtliche Vertragsverhältnisse, die in dem von der Pandemie besonders betroffenen Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum Ende des Monats Juni 2020 fällig werden. Konventionalstrafen sind nicht zu entrichten, wenn wegen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Beschränkungen das Erwerbsleben verunmöglicht wird.

Sonderregelungen für öffentliche Auftragsvergaben
Ein eigenes Gesetz soll Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens regeln, um wirtschaftliche Schäden auch in diesem Bereich möglichst gering zu halten. Für Vergabeverfahren von Notbeschaffungen in Zusammenhang mit COVID-19 – etwa die Beschaffung von Schutzmasken, Beatmungsgeräten oder Containern für medizinisches Personal – sollen die Wirkungen der Antragsstellung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten außer Kraft gesetzt werden. Ein Zuschlag darf also vor der Antragsentscheidung erteilt werden. Da diese Bestimmung auch für die Rechtsschutzverfahren im Bereich der Landesvollziehung gelten soll, ist sie als Verfassungsgesetz zu erlassen.