Corona Baustelle
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Corona-Krise: Pönaleforderungen bei Bau-Projekten kaum durchzusetzen

Vielfach können vertraglich vereinbarte, pönalisierte Termine aufgrund der oben dargestellten Maßnahmen nicht eingehalten werden. Damit stellt sich die Frage, ob ein AG in einem solchen Fall Pönalansprüche geltend machen könnte.

Schon aufgrund allgemeiner Grundsätze muss die Geltendmachung einer Pönalforderung regelmäßig ausscheiden: Denn mangels abweichender Vereinbarung stehen Pönalforderungen nur dann zu, wenn den Vertragspartner ein Verschulden an der Überschreitung des pönalisierten Termins trifft – was nicht der Fall ist, wenn es aufgrund der COVID-19-Krise zu einer Terminüberschreitung kommt.

Zudem wurde am 3.4.2020 eine besondere gesetzliche Regelung beschlossen, welche die Geltendmachung von Pönalen infolge einer durch die aktuelle Krise bedingte Terminüber-schreitung unabhängig von der Frage des Verschuldens gänzlich aussetzt. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass nach dieser Regelung auch eine (infolge der aktuellen Krise) Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des AN als „Rechtfertigungsgrund“ zur Überschreitung von pönalisierten Terminen herangezogen werden kann. So sieht das neue 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz in § 4 vor:

Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.

Faktisch dürfte es angesichts des weiten Wortlauts der zitierten Regelung für AG zukünftig äußerst schwierig werden, Pönalforderungen durchzusetzen.

Bitte beachten Sie abschließend, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen lediglich um eine zusammenfassende Darstellung der möglichen rechtlichen Auswirkungen handelt, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Die Ausführungen sind genereller Natur auf Basis des aktuellen Wissensstandes. Da sich die Situation laufend ändert und adaptiert wird, können sie daher nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung: Ihr KWR Bau-und Immobilienrechtsteam:

Clemens Berlakovits clemens.berlakovits@kwr.at

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