Coronavirus Baustelle
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Corona: Maßnahmenkatalog der Sozialpartner für Baustellen

Wie auch zahlreiche andere Staaten, setzt Österreich zur Eindämmung der aktuell herrschenden COVID-19-Epidemie stark auf „Social Distancing“ und entsprechende gesetzliche Einschränkungen der persönlichen Freiheit, wie vor allem ein grundsätzliches Betretungsverbot öffentlicher Orte.

Bei Kundmachung der Verordnung am 15.3.2020 fehlte noch der Verweis auf entsprechende Schutzmaßnahmen, die alternativ zur „Ein-Meter-Abstandsregel“ eingehalten werden können, um das Betreten öffentlicher Orte zu rechtfertigen. Am 26.3.2020 einigten sich die Sozialpartner schließlich darauf, dass eine gänzliche Schließung der Baustellen nicht erforderlich ist und stellten einen Acht-Punkte-Maßnahmenkatalog vor, mit welchem die allgemein geltenden Schutzmaßnahmen präzisiert und weiter verschärft werden sollen.

Zusammengefasst beinhaltet der Maßnahmenkatalog folgende Punkte:

  1. Betonung der allgemein geltenden Regeln und Handlungsanweisungen, wie die „ein-Meter-Abstandsregel“ und gründliches Händewaschen;
  2. Besondere sanitäre Maßnahmen zur Einhaltung der Arbeitshygiene gemäß § 34 f Bauarbeiterschutzverordnung, wie Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und regelmäßige Desinfektion der sanitären und sozialen Einrichtungen auf der Baustelle.
  3. Organisatorische Maßnahmen zur Trennung von Arbeits- und Aufenthaltsbereichen, wie etwa zeitliche Staffelung von Arbeiten, Trennen der Arbeitsbereiche durch Anordnung im SiGe-Plan oder Anordnung gemäß § 8 ASchG.
  4. Beistellung besonderer Arbeitsausrüstung für Arbeiten, bei welchen die „ein-Meter-Abstandsregel“ nicht eingehalten werden kann, wie
    # Mund-Nasen-Schutz oder Vollvisier bei Arbeiten im Freien;
    # Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken Klasse FFP 1 bei Arbeiten in geschlossenen Räumen;
    # Atemschutzmasken der Klasse FFP 2 oder motorunterstützter Atemschutz bei Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen.
  5. Betretungsverbot für Arbeitnehmer aus Risikogruppen für Bereiche mit erhöhtem Ansteckungsrisiko, insbesondere, wenn die „ein-Meter-Abstandsregel“ nicht eingehalten werden kann;
  6. Minimierung der Personenanzahl für Transporte zur oder auf der Baustelle;
  7. Reduzierung der Belegung von Schlafräumen auf maximal eine Person;
  8. Adaptierung der Baustellenkoordination, vor allem in den Bereichen
  • Organisation des Besprechungswesens;
  • Prüfung der sonstigen kollektiven Schutzmaßnahmen;
  • Schutz gegenüber Dritten;
  • Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen;
  • Maßnahmenplan bei Corona-Erkrankungen;
  • Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen Arbeitsbereichen;
  • Prozedere der Baustellenanlieferungen