Corona bauwirtschaft
Viele Unternehmen hoffen auf eine parterschaftliche Abwicklung der Baustellen
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Corona: Wer zahlt bei Einstellung der Baustelle?

In den letzten Tagen wurden viele Baustellen stillgelegt. Viele Unternehmen fragen sich nun, wer für die zusätzlichen Kosten aufkommt. Eine Zusatzvereinbarung mit Risk-Sharing könnte die Lösung sein.

Viele Baustellen wurden eher "ungeordnet" eingestellt, weil es bisher von der Regierung keine Regelung für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Schließung der Baustellen gibt. Ebenso hat sich noch niemand Gedanken dazu gemacht, wie die Baustellen nach mehrwöchiger Unterbrechung wieder hochgefahren werden können. Die Stillstandszeiten sind auf Baustellen kein geringfügiges Problem. Und von einer längeren Schließung ist auszugehen, nachdem die Bundesregierung nun Ausgangsbeschränkungen bis nach Ostern ausgesprochen hat. Es stellt sich für Auftraggeber und Auftragnehmer also die Frage, wer diese durch COVID-19 verursachten Kosten zu tragen hat.

Heid und Partner Rechtsanwälte haben dazu eine Lösung entwickelt. Hierzu einige Punkte, die zu beachten sind:

Rechtsunsicherheit bei allen Bauverträgen

Gleichgültig. ob es sich um einen ÖNORM-Vertrag (grundsätzlich vorteilhaft für Auftragnehmer) oder einen abweichenden Individualvertrag (grundsätzlich vorteilhaft für Auftraggeber) handelt, die Rechtslage für die Frage, wer welches Risiko trägt, ist in vielen Fällen unklar. Diese Rechtsunsicherheit würde erst durch die in einigen Jahren folgende höchstgerichtliche Judikatur zum Thema COVID-19 geklärt werden, was für beide Seiten wiederum mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden wäre. Damit das Ende von COVID-19 nicht der Anfang eines großen Rechtstreits wird, muss aber bereits jetzt eine rechtlich stabile Situation für alle Projektbeteiligten geschaffen werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Projekte nach der Krise wieder mit vollem Einsatz von beiden Vertragsparteien fortgesetzt werden und die Ressourcen nicht in langwierigen Rechtsstreitigkeiten verpuffen.

Zusatzvereinbarung mit risk-sharing als Lösung

Mit dem Abschluss einer „COVID-Zusatzvereinbarung-Bau mit risk-sharing“ kann der zukünftige Projekterfolg für Auftraggeber und Auftragnehmer bestmöglich abgesichert werden. In dieser Vereinbarung wird basierend auf der aktuellen Problemstellung und abhängig von den vertraglichen Grundlagen eine gemeinsame partnerschaftliche Lösung für die Einstellung, die Zeit des Stillstandes und den Neustart der Baustelle festgelegt. Insbesondere die Vorgehensweise zur Baueinstellung (zB kurzzeitiges Weiterarbeiten mit reduziertem Personal, sofern Abstand von 1 Meter eingehalten werden kann, bis bestimmte zentrale Meilensteine erreicht sind, der Umgang mit Pönalen, die Kostentragung (insb zeitgebundene Kosten, bereits bestellte Materialien usw), Sicherungsmaßnahmen, Dokumentation des aktuellen Stands der Baustelle und die Risikoverteilung inklusive risk-sharing sowie die Strategie zum „Neustart“ der Baustelle werden in der COVID-Zusatzvereinbarung-Bau im Detail geregelt.

Drei zu regelnde Risikosphären

In dieser Zusatzvereinbarung sollten alle mit COVID-19 im Zusammenhang stehenden Risiken, hinsichtlich deren Auslegung erhebliche Rechtsunsicherheit besteht, in einer neuen gemeinsamen Risikosphäre geregelt werden (risk-sharing). In der Zusatzvereinbarung werden somit insgesamt drei Risikosphären vorgesehen:

  • Sphäre Aufraggeber: Gemäß der vertraglichen Vereinbarung klar zuordenbare AG- Risiken (zB Baugrund). Die monetären Auswirkungen des Risikoeintritts werden vom Auftraggeber getragen.
  • Sphäre Auftragnehmer: Gemäß der vertraglichen Vereinbarung klar zuordenbare AN-Risiken (zB Kalkulationsrisiko). Die monetären Auswirkungen des Risikoeintritts werden vom Auftragnehmer getragen.
  • Gemeinsame Risikosphäre: Gemäß der vertraglichen Vereinbarung nicht klar zuordenbare Risiken im Zusammenhang mit COVID-19. Die monetären Auswirkungen des Risikoeintritts werden von Auftraggeber und Auftragnehmer nach einem vertraglich festzulegenden System gemeinsam getragen.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Regeln für die Baueinstellung, den Stillstand und den Neustart der Projekte nach der COVID-Krise von Auftraggeber und Auftragnehmer bereits jetzt gemeinsam im Rahmen einer Zusatzvereinbarung festgelegt werden können und sollen. Aufgrund der zahlreichen rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit COVID-19 ist dies der zweckmäßigste Weg, um die für den Fortgang des Projekts erforderliche rechtliche Stabilität zu gewährleisten.