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Ein Abstand von mindestens 1 Meter auf Baustellen einzuhalten scheint unmöglich
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Coronavirus: Auswirkungen auf die Baustellen

Ob Arbeiten auf Baustellen zulässig sind, oder nicht ist in erster Linie danach zu beurteilen, ob es sich um einen „öffentlichen Ort“ handelt oder nicht. Die geltenden Regelungen sind nicht wirklich baustellentauglich.

Auf Basis des § 2 COVID-Maßnahmengesetz wurde die Verordnung BGBl II 2020/98 kundgemacht, die folgende für ganz Österreich von 16. bis einschließlich 22. März 2020 geltende Regelung enthält:

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten (§    1 V BGBl II 2020/98). Ausgenommen von diesem Verbot sind ua Betretungen,

  • „die  zur  Abwendung  einer  unmittelbaren  Gefahr  für  Leib,  Leben  und  Eigentum  erforderlich sind“ (§  2 Z 1 V BGBl II 2020/98);
  • „die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen  Tätigkeit  zwischen  den  Personen  ein  Abstand  von  mindestens  einem  Meter eingehalten werden kann“ (§ 2 Z 4 V BGBl II 2020/98).

Auswirkungen für Baustellen

Ob Arbeiten auf Baustellen zulässig sind, oder nicht ist in erster Linie danach zu beurteilen, ob es sich um einen „öffentlichen Ort“ handelt oder nicht. Im Allgemeinen ist die Verordnung so zu lesen, dass Geschäftslokale öffentlicher Raum sind, der Produktionsbereich jedoch nicht. Das führt also dazu, dass Arbeiten auf Baustellen nicht unter das grundsätzliche Verbot des § 1 fallen.

Allerdings ist zu beachten, dass der Bauarbeiter die Baustelle auch erreichen muss, denn der Weg zwischen seiner Unterkunft und der Baustelle wird in aller Regel durch öffentlichen Raum führen. Die Ausnahme, die die Betretung des öffentlichen Raums, erlaubt, lautet: „Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, [...] 4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann“.

Das führt im Ergebnis dazu, dass Bauarbeiten auf Baustellen nur dann zulässig sind, wenn sichergestellt werden kann, dass permanent ein Abstand von mindesten einem Meter zwischen allen Arbeitnehmern eingehalten werden kann. Der Mindestabstand ist auch bei Arbeitspausen und beim Transport zu beachten. Ist dies nicht der Fall, sind Bauarbeiten nur dann zulässig, wenn sie sich auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Z 1 stützen können (die anderen Ausnahmen sind für Bauarbeiten ohne Bedeutung). Unter die Ausnahme nach Z 1 fallen:

  • Notfallarbeiten zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur (zB Leitungsgebrechen), nicht aber zur Neuschaffung oder Verbesserung (zulässige Ausnahme: Arbeiten an Spitälern, soweit es sich nicht um reine Verwaltungsgebäude handelt).
  • Arbeiten, die unbedingt zur Stilllegung der Baustelle erforderlich sind, um einen größeren finanziellen Schaden abzuwenden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, für einen entsprechenden Schutz der Arbeitnehmer zu sorgen (z.B. Schutzmasken).

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