Gebäudetyp E3
Die Wohnungs- und Immobilienpreise sind in Österreich in den letzten Jahren in die Höhe geschnellt, was für Wohnungssuchende wie auch für die Bauwirtschaft zunehmend existenzbedrohend wird. Eine seit Jahren bekannte Ursache ist in der oftmals unkritischen Anwendung von technischen Normen und der damit verbundenen Hemmung innovativer Ansätze zu finden. Mehr Innovation und niedrigere Baukosten erhoffen sich die Initiatoren des Forschungsprojekts „Bauen außerhalb der Norm“, das kürzlich im Rahmen einer gemeinsamen Pressekonferenz von Vertretern der Bundesinnung Bau, der ZT-Kammer, der Rechtsanwaltskanzlei Heid & Partner sowie Universität Innsbruck präsentiert wurde. Gemeinsam fordern sie einen neuen Baustandard, der plakativ Gebäudetyp E3 – für einfach effizient evaluiert – heißen soll. Gemeint ist damit aber kein technisch spezifizierter Gebäudetypus, sondern der Wunsch nach flexibleren Planungsmöglichkeiten.
Bundesinnungsmeister-Stellvertreter und Initiator des Forschungsprojekts, Anton Rieder, erklärt die Motivation der Forschungsinitiative so: „Als ich vor fast 40 Jahren die HTL beendet habe, brauchte man auf einen Kubikmeter Beton 50 kg Bewehrung, heute sind es mindestens 100 Kilogramm. Die Häuser von damals stehen aber immer noch, warum brauchen wir jetzt also so viel? Was ist da passiert? Macht das Sinn und wer will das bezahlen?“ Aber auch in der Gebäudetechnik gelte es zu hinterfragen, ob das was wir (ein)bauen, wirklich benötigt wird, so Rieder: „Wir haben bei uns in der Region eine Industrieanlage gebaut. Bei der Berechnung laut Norm ist eine Heizlast herausgekommen, wo vier Wärmepumpen benötigt wurden. Im Betrieb hat sich gezeigt, dass eine gar nicht läuft, eine weitere nur an wenigen Tagen, also hätten eigentlich zwei Wärmepumpen gereicht.“
Normen als Kostentreiber?
In der DNA von Normen liegt es, dass bei deren Entstehungsprozessen immer das größte gemeinsame Vielfache herauskommt und nicht der kleinste gemeinsame Nenner gefunden wird, erklärt Rieder: „Da sitzen viele Experten zusammen, von denen jeder alles besser als der andere weiß und damit wird das Bauen immer aufwändiger und komplexer und damit teurer und unbeherrschbarer.“
Diesen Prozess zu ändern sei aber nicht Aufgabe des Normungsinstituts, sondern am Ende eine gesellschaftliche Frage: Was wollen wir als Gesellschaft? „Und auch wir aus der Wirtschaft sind nicht ganz unschuldig an dieser Entwicklung, auch wir tragen dazu bei, dass es diese Kostentreiberschaft gibt, weil wir etwa mehr Zement oder Stahl verkaufen wollen. Wir sind Opfer und Täter zugleich. Wir sind Teil des Problems“, gibt sich Rieder selbstkritisch. Ein weiterer wesentlicher Punkt sei die fehlende Selbstverantwortung. „Keiner will mehr Verantwortung übernehmen. Das Prinzip Risikoabwälzung führe dazu, „dass man immer mehr drauflegt, damit man ja auf der sicheren Seite ist. Nach dem Motto „Bauen wir lieber vier Wärmepumpen ein, auch wenn wir nur zwei brauchen.“ Rieder plädiert also für mehr Freiheiten, mehr Raum für Kreativität beim Planen und Bauen: „Wir wollen unsere Ingenieurskunst wieder ausleben und unsere jahrzehntelange Praxiserfahrung einbringen dürfen für kostengünstiges Planen und Bauen – zum Wohle unserer Bevölkerung.“
Übererfüllung führt zu Überdimensionierung
Damit wird bestätigt, was in der Bauwelt schon lange bekannt ist und kritisiert wird: Durch Kombination bzw. Überlagerung verschiedener Anforderungen speziell im Wohnungsbau (z.B. Tragwerk und Schallschutz) kann eine Übererfüllung einzelner Anforderungen für Bauteile entstehen, und damit sind die Bauteile überdimensioniert. Fröch: „In der Praxis erfolgt die Dimensionierung nach den Schallschutzanforderungen. Ziel war es, herauszuarbeiten, wie durch die Reduktion des Materialeinsatzes – Beton und Bewehrung – Kosten und CO2-Verbrauch gesenkt werden können.“ Typisch dafür ist etwa der Bewehrungsgrad, der in den letzten Jahrzehnten vor allem aus Haftungsgründen gestiegen ist. Fröch: „Wir haben aber festgestellt, dass sich die Verformung auch bei einem reduzierten Bewehrungsgehalt nicht verändert.“
Auch bei der Dimensionierung von Heizungssystemen in Gebäuden, die nach der EN 12831sowie der ÖNORM H 7500-1 erfolgt, ortet Fröch Einsparungspotenzial. Zu hohe Ergebnisse führen zu einer Überdimensionierung von Anlagen, da Parameter wie Wärmespeicherung, Wärmeeinträge solar und durch innere Lasten, Regelung, Mikroaußenklima, etc. nur bedingt berücksichtigt werden. „Auslegungsberechnungen mittels dynamischer Gebäudesimulation liefern hingegen realitätsnähere Werte“, erklärt Fröch. Das Ziel wäre hier eine Auslegungsberechnung mittels dynamischer Gebäudesimulation, verschiedene Simulationssoftware ist verfügbar und auch Stand der Technik.
Schnellere Verfahren, mehr Eigenverantwortung
Es brauche auch dringend schnellere Verfahren sowie Eigenverantwortung in der Verwaltung und der Planungsbeteiligten, denn Gesetze und Normen lassen durchaus Spielraum zu, wie Stohecker betont: „Dieser kann genutzt werden, um Verwaltungsprozesse flexibler und effizienter zu gestalten, ohne den gesetzlichen Rahmen zu verlassen. Der Gebäudetyp E3, den die Ziviltechnikerkammer im engen Austausch mit den deutschen Kollegen seit rund einem Jahr erarbeiten, erlaubt, dass man teilweise außerhalb bestehender Normen agieren kann und dennoch dieselben Qualitäten und Sicherheitsstandards erreicht. Wir arbeiten intensiv über alle Grenzen und mit allen Beteiligten daran, dass dieses Modell in Österreich auf eine breite Basis zur Umsetzung zum Wohle sowohl im Consumer- als auch im Businessbereich trifft.“
Dafür müsse man ein bisschen zurückgehen und die richtige Abzweigung wieder finden. Es gelte, darüber nachzudenken, was ein „must have“ und was „nice to have“ ist. Dabei müsse die eine oder andere Önorm einer Prüfung unterzogen werden, ob sie noch relevant oder nicht mehr relevant sind, sind sie unbedingt notwendig oder kann man sie entsprechend anders interpretieren. Man muss dies allerdings auch wollen und tun, meint Strohecker in Richtung Kommunen, als Auftraggeber für einen Großteil des Wohnbaus in Österreich verantwortlich. Dort ortet er derzeit in Zusammenhang mit dem neuen Baustandard bzw. Gebäudetyp E3 jedenfalls noch eine große Unsicherheit bezüglich der Umsetzung. Diese Unsicherheit müsse man den Gemeindevertretern nehmen.
In Österreich sehe Strohecker da mehr Handlungsspielraum als im deutschen Regelwerk. Die steirischen Landesräte hätten in Gesprächen signalisiert, dass sie einer Deregulierung positiv entgegensehen würden, denn zum Teil wäre die Regulierung „bereits zu viel“. Die Kammer der Ziviltechniker:innen Steiermark und Kärnten wird dazu in Kürze ein Positionspapier veröffentlichen, in dem der Gebäudetyp E3 aus Sicht der Ziviltechniker unter den Gesichtspunkten „einfach.erproben.evaluieren.deregulieren.innovation.kommunikation.nachhaltig“ beleuchtet wird.
Haftungsrechtliche Risiken bei der Abweichung von technischen Normen
Die aktuelle Rechtslage erweist sich tatsächlich als Bremser und verhindert kostengünstigere Lösungen. „Wir wollen den Bauherren motivieren, neue Wege zu gehen und ihm den rechtlichen Rahmen geben, die technischen Möglichkeiten der ausführenden Bauwirtschaft auszuschöpfen“, meint Rieder dazu. Oder wie es Daniel Deutschmann von der Rechtsanwaltskanzlei Heid & Partner ausdrückt: „Bis jetzt sind alle hinsichtlich der Normen Porsche gefahren, aber jetzt können sich nicht mehr alle den Porsche leisten. Also müssen wir die Normen anpassen, sodass es auch möglich ist, ein Auto zu fahren, das nicht so viel kostet.“
Damit diese technischen Möglichkeiten auch rechtlich umsetzbar werden, hat die Rechtsanwaltskanzlei Heid & Partner rechtliche Lösungsvorschläge ausgearbeitet. Grundsätzlich wäre eine Lösung des Problems durch eine entsprechende Überarbeitung der technischen Normen denkbar. Dies wäre entweder durch Ersatz der „alten“ (komplizierten) durch „neue“ (einfachere) Normen oder durch Normen, die über ergänzende „Mindestanforderungen“ alternative Wege zulassen, möglich. Dieser Weg wäre aber nach Meinung vieler Experten erstens sehr langwierig und zweitens ohne entsprechende Treiber aus der Praxis – in der Form, dass ausreichend Pilotprojekte vorliegen – wenig aussichtsreich.
Baurechtlich – konkret wurden für dieses Forschungsvorhaben die baurechtlichen Bestimmungen der Länder Tirol und Steiermark untersucht – ist grundlegend der „Stand der Technik“ einzuhalten. Dies ist zwar nicht gleichbedeutend mit den technischen Normen: Die Systematik ist im Wesentlichen derart, dass bei Einhaltung der technischen Normen (insbesondere OIB-Richtlinien) auch der „Stand der Technik“ eingehalten ist; nicht aber, dass sich der „Stand der Technik“ nicht auch auf andere Weise einhalten ließe. Aber die vielfach gewohnte Praxis der Verwendung von technischen Normen als Synonym für den „Stand der Technik“ lässt hier derzeit kaum Spielraum zu.
Zivilrechtlich besteht ein hohes Haftungsrisiko bei Abweichung von technischen Normen, sogar dann, wenn eine solche Abweichung vertraglich vereinbart würde, weil die zivilrechtliche Inhaltskontrolle – insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern – eine solche Vereinbarung ungültig machen kann.
So soll Gebäudetyp E3 umgesetzt werden
Eine risikolose Abweichung von technischen Normen wäre derzeit daher nur möglich, wenn diese Abweichung sowohl baurechtlich gedeckt ist als auch in zulässiger (also gültiger) Art und Weise vertraglich vereinbart ist. Die Kompetenz zur Gesetzgebung ist in Österreich geteilt. Für das Zivilrecht ist der Bund zuständig, für das Baurecht sind das die Länder.
Die Lösung erklärt Deutschmann so: „Es könnte – wie in Deutschland beim Gebäudetyp E – eine Bestimmung im Baurecht verankert werden, die dem Bauwerber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bewilligung trotz Abweichung von technischen Normen gibt. Auf Basis der Zwecke dieses Forschungsvorhabens und nach Analyse bestehender Regelungen (einerseits des österreichischen Baurechts, andererseits der bisherigen Umsetzung in der Bayerischen Bauordnung) könnte demnach in den Landesbauordnungen folgende baurechtliche Bestimmung vorgesehen werden:
„(1) Bei der Erteilung der Bewilligung hat die Behörde auf Antrag des Bauwerbers von der Einhaltung bestimmter bautechnischer Vorschriften abzusehen, wenn sichergestellt ist, dass den Anforderungen
a) der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
b) des Brandschutzes,
c) der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
d) der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
e) des Schallschutzes,
f) der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes,
g) im Fall von Neubauten und umfangreichen Renovierungen weiters der In- formations- und Kommunikationstechnologie zur Schaffung von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, bei Wohnanlagen einschließlich des Zugangspunktes und
h) des Nachbarschaftsschutzes
durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird.
(2) Der Antrag nach Abs 1 ist zu begründen und dem Antrag sind, soweit erforderlich, zum Nachweis entsprechende Gutachten dazu befugter Personen oder Stellen beizuschließen.“
Zivilrechtlich könnte im ABGB und anderen Gesetzen, die für Verträge über Gebäude oder Gebäudeteile gelten (Bauwerkverträge, Kaufverträge, Mietverträge, etc) folgende Bestimmung angedacht werden:
„Eine Vereinbarung, dass bei Gebäuden oder Gebäudeteilen bautechnische Normen oder Richtlinien nicht eingehalten sein müssen, ist mit der Einschränkung gültig, dass zumindest die zwingenden baurechtlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen eingehalten sein müssen.“
Wie geht es jetzt weiter?
Insgesamt ist das Projekt „Bauen außerhalb der Norm“ der Startschuss von weiteren Projekten des Baugewerbes, die zeigen sollen, dass Bauen mit Hausverstand ohne unnötige Normenzwänge einen wichtigen Beitrag zur Reduktion von Baukosten liefern kann. Diese Projekte sind in Ausarbeitung und deren Ergebnisse werden in den nächsten Monaten präsentiert. Parallel beobachtet man gespannt, wie es beim deutschen Nachbarn mit der Etablierung des Gebäudetyps E weitergeht.
Beim Wohnungsgipfel Ende September 2023 stellte die deutsche Bundesregierung einen 14-Punkte-Plan vor. Dieser umfasst verschiedene Maßnahmen, um „zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum sowie zur Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft“ zu fördern. In diesem Zusammenhang griff die Politik auch den Begriff „Gebäudetyp E“ auf, der erst ein Jahr zuvor von den Architektenkammern eingeführt wurde.
Anfang Juli 2024 legte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) die Leitlinie und Prozessempfehlung „Gebäudetyp E“ vor, kurz danach folgte der Gesetzesentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ziel des vorliegenden Entwurfs ist, Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicher zu ermöglichen. Hierfür soll aber nicht das gesamte Werkvertragsrecht geändert werden. Um der Krise im Wohnungsbau zivilrechtlich flankierend entgegenzuwirken, sollen neue Regelungen vielmehr zielgenau lediglich für den Gebäudebauvertrag getroffen werden, um so Bauen einfacher und innovativer zu ermöglichen. Dies schließt auch Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge mit ein.
Starker Gegenwind
Die Reaktionen von deutschen Fachkreisen und Verbänden blieb nicht aus. Über 30 Stellungnahmen wurden abgegeben. Haupt-Tenor: Man begrüße zwar die Initiative des Bundesjustizministeriums, Erleichterungen für das Bauwesen zu schaffen, aber es wurden starke Bedenken geäußert, dass der Entwurf in vielen Punkten nicht konkret genug wäre. Befürchtet wird in vielen Stellungnahmen eine Rechtsunsicherheit, wodurch die Rechtsstreitigkeiten noch weiter zunehmen könnten.
Vor allem vom Bauherren-Schutzbund (BSB) bekam der Entwurf sein Fett ab. Befürchtet werde, „dass Schlechtleistung von Bauausführenden zukünftig in vielen Bereichen zu tolerieren ist. Horizontalstöße bei Tapeten, Überzahnung bei Fliesen, Steckdosen auf unterschiedlichen Höhen innerhalb der Installationszone in einem Raum – alles Bereiche wo Fehler passieren, die aber zukünftig aufgrund fehlender verbindlicher Vorgaben nicht mehr zu beanstanden sind. Die aRdT (allgemeinen Regeln der Technik, Anm. d.Red.) sind immer auch Ausführungsstandards, die bisher in vielen Bereichen die Ausführungsqualität am Bau sichergestellt haben. Das wird zukünftig durch die einschränkende Definition der aRdT unterlaufen (…).
Nach Auffassung des BSB verfehlt der Kerngedanke des Gesetzes, den Hausbau erschwinglicher zu machen, für Verbraucher sein Ziel. „Selbst wenn Unternehmen durch Deregulierung in der Planung in der Massenproduktion Kosten senken können, ist stark zu bezweifeln, dass diese Einsparungen an die Verbraucher weitergegeben werden“, erklärt BSB-Geschäftsführer Florian Becker. „Wahrscheinlicher ist, dass die Kosten für Verbraucher ähnlich hoch bleiben, während die Margen der Unternehmen steigen und die Bauqualität sinkt.“ Das Gesetzesvorhaben vermittle so den Eindruck eines Konjunkturprogramms für Baufirmen, das Häuslebauer mit geringerer Qualität bezahlen.
Von einer breiten Zustimmung kann offensichtlich nicht die Rede sein. Ob der Fahrplan, wonach in Deutschland ab 2025 nach Gebäudetyp E gebaut werden darf, mit diesem Gegenwind hält, ist mehr als fraglich. Ob die österreichische Initiative angesichts ebenso streitbarer Schutzvereinigungen erfolgreich sein wird, bleibt zu hoffen. Spannend ist die der Vorstoß, einen neuen Baustandard zu entwickeln jedenfalls, zumal alle anderen Versuche, den Normendschungel auszulichten, bislang fehlgeschlagen sind.