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Gewerbeordnung: Neuer Anlauf für One-Stop-Shop-Lösung

Erste Rückmeldungen aus der Wirtschaft zu den geplanten Änderungen der Gewerbeordnung zeigen: Die Richtung stimmt. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung und zur Konzentration der Verfahren werden als sinnvoll erachtet. Der Erfolg hängt aber von der praxistauglichen Umsetzung im Detail ab.

Am 29. Dezember 2025 hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung der Gewerbeordnung zur Begutachtung ausgesendet. Die Begutachtungsfrist endet am 20. Februar 2026, die offizielle Regierungsvorlage wird voraussichtlich erst danach im Frühjahr 2026 vorliegen. Ziel des Entwurfs ist unter anderem die Verfahrenskonzentration bei genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen. 

Den ersten Anlauf nahm die Bundesregierung im Jahr 2017. Die für das „One-Stop-Shop“ im Betriebsanlagenrecht erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit konnte im Parlament allerdings nicht erzielt werden, zumal die Opposition bei ihren Bedenken blieb und zusätzliche Liberalisierungsschritte vermisste. Die Grünen befürchteten Einbußen in den Nachbarschafts- und Umweltrechten im Zuge des Betriebsanlagenrechts und brachten so gemeinsam mit den anderen Oppositionsparteien das Vorhaben zu Fall. 

Bereits damals rief das Vorhaben im Begutachtungsverfahren massive Kritik vieler Experten, Institutionen und Interessenvertretungen hervor, die allerdings nicht politisch motiviert war. In erster Linie kritisierte die zum Vollzug zuständige Verwaltung (u. a. Leiter des Magistrats Salzburg, der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund) sowie die juristische Fachliteratur die geplante Regelung äußerst scharf, weil sie nicht vollziehbar sei. So weit, so gut. Im Rahmen des aktuellen Entwurfs zur Änderung der GewO wurden die damaligen Regelungen der Regierungsvorlage 2017 nun in den § 356b GewO eingebaut. So weit, so schlecht. In einem in der Jänner-­Ausgabe von bau aktuell erschienenen Artikel beklagt der Dezernatsleiter der Kompetenzstelle Recht bei der MA 37 (Baupolizei), Gerald Fuchs, dass Inhalt und Wortlaut der Regelungen weitestgehend gleich geblieben sind: „Damit finden die Überlegungen und Bedenken aus diversen früheren Stellungnahmen leider weiterhin volle Geltung!“

Was läuft schief? 

Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass bei Errichtung, Betrieb oder Änderung genehmigungspflichtiger Betriebsanlagen gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen oder nach den bautechnischen Bestimmungen in Hinkunft entfallen, aber deren materiellrechtliche Genehmigungsregelungen anzuwenden sein sollen. Ebenso sollen die für die Betriebsanlage geltenden raumordnungs- und flächenwidmungsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten sein. Die Kritiker stellen die Frage, welche Rechtsfolge für den Fall gelten soll, wenn ein Vorhaben im Widerspruch zu Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen der Gemeinde steht. Die geplante Regelung enthalte keinen klaren Auftrag für das erwartete Vollzugsverhalten der Behörde, insbesondere, ob diese Normierung einen Versagungstatbestand darstellt oder nicht.

Dies klingt zunächst nach juristischer Haarspalterei, kann aber beim Vollzug durch die Behörde große praktische Probleme aufwerfen. Bei gemischt genutzten Bauwerken, so etwa bei der Genehmigung von Gebäuden mit Gastronomie oder einem Supermarkt im Erdgeschoß und Wohnungen in den darüber liegenden Geschoßen, sei unklar, ob sich die Verfahrenskonzentration dann auf den gewerblich genutzten Gebäudeteil beschränkt und es hinsichtlich der Wohnungen gleichzeitig ein Verfahren vor der Baubehörde gibt oder ob die Gewerbebehörde das Bauverfahren für das gesamte Gebäude abzuwickeln habe.

Ein weiteres Problemfeld ist die Parteistellung als „Nachbar“. So sind etwa gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien die Eigentümer benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben. Dem gegenüber sind Nachbarn gemäß § 75 Abs. 2 der Gewerbeordnung, die bei Betriebsanlageverfahren anzuwenden sind, alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Dies würde dazu führen, dass Personen gemeinsam an einer mündlichen Verhandlung zur Genehmigung einer Betriebsanlage teilnehmen, aber dabei unterschiedliche Rechtsstellungen haben. Fuchs befürchtet deshalb, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand zu keiner Verfahrensbeschleunigung führt, sondern massive Verzögerungen bewirken würde.

Schließlich erzürnt die Kritiker des Ministe­rialentwurfes, dass vermehrt Privatsachverständige eingesetzt werden sollen. Die geplante Regelung zielt darauf ab, dass Projektwerber (z. B. für Photovoltaik-­Großanlagen oder Windparks) nicht mehr monatelang auf freie Kapazitäten der Behörden warten müssen, sondern durch die Beibringung von Privatgutachten das Verfahren proaktiv beschleunigen können. Die Kritiker stellen allerdings deren Qualifikation infrage. Umweltorganisationen wie Global 2000 oder WWF merkten zum verwandten Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs­gesetz (EABG-Paket) an, dass die Beiziehung von Privatsachverständigen die Prüfqualität nicht mindern dürfe und Beteiligungsrechte gewahrt bleiben müssen.

Erste Rückmeldungen aus der Wirtschaft begrüßen die geplanten Erleichterungen zur Verfahrensbeschleunigung und den Ausbau von One-Stop-Shops im Betriebs­anlagenrecht. Wie so oft steckt der Teufel im Detail. Sollte im Zuge des Begutachtungsverfahrens noch ein notwendiger Feinschliff erfolgen, sind die geplanten Änderungen zweifellos ein positiver Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung.

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