Corona home office
Home office ist das Gebot der Stunde - aber das funktioniert nicht in allen Berufssparten
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Corona: Muss ich heute zur Arbeit gehen?

Um eine schnelle Verbreitung des Coronavirus zu verhindern, schicken immer mehr Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ins Homeoffice. Doch das ist nicht nur arbeitsrechtlich mit vielen Risiken verbunden.

Home Office oder auch „Telearbeit“ ist in Österreich gesetzlich bislang nicht geregelt und wirft jetzt in der Praxis zahlreiche Fragen auf. "Soll der Arbeitnehmer an einem Telearbeitsplatz beschäftigt werden, ist seine Zustimmung erforderlich" - steht es auf den Seiten der WKO - doch dieser Tage scheint dieser Hinweis überholt.

Die Frage, die sich für viele - und auch für Bauarbeiter stellt: Bin ich trotz der Einschränkung der Bewegungsfreiheit verpflichtet, meine Arbeit anzutreten? 

Die Auskunft der Arbeiterkammer dazu: Grundsätzlich wird unaufschiebbare Berufsarbeit als Ausnahme zur angekündigten Einschränkung ausdrücklich erwähnt. Ob eine Berufsarbeit nun aufschiebbar ist oder nicht, obliegt der Entscheidung Ihres Arbeitgebers. Diese stehen oft unter Druck, weil Auftraggeber auf Fortführung der Baustellen beharren. Erklären Sie sich als Arbeitnehmer jedenfalls arbeitsbereit, um im Falle einer allfälligen Freistellung Ihren Entgeltfortzahlungsanspruch zu wahren. 

In diesem Zusammenhang ist erneut das Instrument der Kurzarbeit zu erwähnen, das derartige Sonderfälle abfedern soll. Mit der gemeinsam mit den Sozialpartnern erzielten Neuregelung ist es nunmehr möglich, die Arbeitszeit sogar gegen null zu reduzieren, ohne einen spürbaren Verdienstentgang oder sogar eine Kündigung in Kauf nehmen zu müssen.

Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?

Grundsätzlich nein, es sei denn, dass tatsächlich eine konkrete Ansteckungsgefahr besteht. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu Ansteckungen gekommen ist. Gerade diese Regelung sorgt vielerorts aufgrund der möglicherweise geringen Symptome für Verunsicherung.

Darf mich mein Arbeitgeber nach Hause schicken?

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, Sie nach Hause zu schicken, auch wenn Sie nicht krank sind. Dann handelt es sich  um eine „Dienstfreistellung“, nicht um einen Krankenstand. Gesunde ArbeitnehmerInnen müssen deshalb nicht für die Dauer der Freistellung eine Krankenstandsbestätigung einzuholen. Wenn Sie der Arbeitgeber – trotz Ihrer Bereitschaft zu arbeiten – nach Hause schickt, ohne dass eine Quarantäne verhängt wurde, muss die Firma Ihr Entgelt weiterzahlen. Die wirtschaftlichen Sorgen veranlassen Arbeitgeber , die Mitarbeiter oft unnötigen Risiken auszusetzen.

Mein Arbeitgeber schlägt vor, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen und verspricht, mich auch wiedereinzustellen. Soll ich darauf eingehen? 

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtlich zwar jederzeit möglich, sofern die entsprechenden Fristen und Formvorschriften erfüllt werden. Die Arbeiterkammer empfiehlt jedoch nachdrücklich, mildere Maßnahmen zu greifen, um die aktuelle Krisensituation unter Wahrung des Beschäftigungsstandes zu überbrücken, also etwa Homeoffice-Vereinbarung oder Kurzarbeit hin. Genau diese Alternativen trugen während der Finanzkrise 2008/2009 wesentlich dazu bei, Kündigungen bestmöglich zu vermeiden. 

Was tun, wenn eine Quarantäne über die Firma, das Wohngebiet oder über mich verhängt wird, weil  Ansteckungsgefahr besteht?

Wenn Sie in einer Sperrzone wohnen, sich Ihre Arbeitsstätte aber außerhalb befindet, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. In diesem Fall sollten Sie sofort Ihre Firma kontaktieren. Das gleiche gilt, wenn sich die Firma in einer Sperrzone befindet, Sie aber außerhalb der Sperrzone wohnen.

Bekomme ich weiterhin mein Arbeitsentgelt, wenn ich wegen einer Quarantäne nicht arbeiten kann?

Ja. Wenn Sie aufgrund einer Quarantäne wegen des Coronavirus nicht arbeiten können, muss der Arbeitgeber auf Grund des Epidemiegesetzes Ihr Entgelt weiterzahlen. Die Firma bekommt diese Kosten dann entsprechend ersetzt. Denn das Coronavirus wurde inzwischen in die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aufgenommen. Dieser Anspruch gilt auch für freie Dienstnehmer.

Viele weitere Fragen beantwortet die Webseite der Arbeiterkammer