Coronavirus Bau
Eine neue Verordnung soll erlaubtes Arbeiten auf der Baustelle präzisieren
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Corona-Update: Lösung für Baustellen in Sicht

Heute Nachmittag (23.3.) verhandelten die Sozialpartner mit Sozialminister Rudolf Anschober, wie es mit den derzeit noch betriebenen Baustellen weitergehen soll. Ein Endergebnis liegt noch nicht vor, aber eine Lösung rückt näher.

"Man sei sich inhaltlich näher gekommen", berichtet der ORF in der ZiB 1 nach dem Treffen der Sozialpartner mit Gesundheitsminister Rudolf Anschober. Es geht um eine einheitliche Regelung für Österreichs Baustellen. Diese Frage spaltet derzeit die Bauwelt. Etwas mehr als die Hälfte der bislang beschäftigten Bauarbeiter müssen seit heute nicht mehr arbeiten, wie die Gewerkschaft Bau-Holz mitteilt, aber weitere 45.000 sehr wohl noch. Gewerkschaftsboss Josef Muchitsch fordert eine einheitliche Linie und klare Regeln, zum Schutz der Bauarbeiter.

"Derzeit ist es so, dass Bauherren Firmen dazu zwingen, weiter zu arbeiten", so Muchitsch: Das muss ein Ende haben, ergänzt Muchitsch sinngemäß.

Heute Nachmittag (23.3.) berieten die Sozialpartner, Spitzen der Bauwirtschaft - darunter Peter Krammer (Strabag), Karl-Heinz Strauss (Porr), Hans-Werner Frömmel (Bundesinnung Bau/WKÖ) sowie Michael Steibl (Geschäftsstelle Bau und FV Bauindustrie) - und Sozialminister Rudolf Anschober darüber, was die Restriktionen für die aktuellen Baustellen bedeuten.

Rudolf Anschober meinte nach dem Treffen: Im Grund genommen wollen beide Seiten dasselbe, "nämlich Priorität für die Schutzbestimmungen. Und dann aber schrittweise auch zu prüfen, wo in welchen Bereichen geht unter diesen Rahmenbedingungen wieder eine Aufnahme der Bautätigkeiten."

Laut Karl-Heinz Kopf, Generalsekretär WKO, soll in kürzester Zeit - wie im Handel - eine Vereinbarung abgeschlossen werden.

Bei den Verhandlungen geht es aber nicht nur um die Mitarbeiter von klassischen Baufirmen, sondern auch um Elektriker, Installateure und andere Handwerksbetriebe.

a3BAU informiert Sie, sobald Ergebnisse der Verhandlungen vorliegen.

ab hier Letztstand (22.3.)

Zunächst der für Bauarbeiten entscheidende Text der Verordung im Original:

  • § 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
  • § 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,

    1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

    [... ]

    4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann [...];
  • [...]
  • § 4. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.
  • § 6. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.
  • § 7. [...]

    (2) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 107/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag [= 20. März 2020, Anm.] in Kraft.

Was hat sich damit zum Stand Montag (16.3.) geändert?

Hinzugefügt wurde folgender Halbsatz: ... „sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann“

Arbeiten auf Baustellen ist damit unter zwei Bedingungen zulässig, wobei das Erfüllen von bereits einer Bedingung ausreichend ist:

  • Kann der Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden, sind die Arbeiten zulässig (dies gilt bereits seit Montag).
  • Kann der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden, sind diese Arbeiten nur zulässig, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden (dies gilt mit der neuen Verordnung).

Welche Schutzmaßnahmen sind das?

Was genau unter „entsprechenden Schutzmaßnahmen“ zu verstehen ist, ist von Behördenseite noch nicht genau definiert worden. Die WKO vermutet  darunter beispielsweise Atemschutzmasken, Schutzbrillen und Arbeitshandschuhe. Diese Schutzausrüstungen müssen in Bezug auf diese Verordnung aber nur bei jenen Arbeiten getragen werden, bei denen der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.

Derzeit werden Guidelines ausgearbeitet, wie diese Schutzmaßnahmen genau aussehen müssen - a3BAU hält Sie dazu am Laufenden.