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Covid-19-Investitionsprämie aufgestockt

Damit Firmen investieren und aus der Corona-Krise gestärkt hervorgehen können, stockt die Bundesregierung die Investitionsprämie mit einer weieren Milliarde Euro auf. Bis einschließlich 28. Februar 2021 kann die sogenannte „Covid-19-Investitionsprämie“ beantragt werden.

Seit 1. September 2020 ist die Einreichung über den aws Fördermanager möglich. Bis Ende November sind 49.613 Anträge mit einem Investitionsvolumen von 21,7 Milliarden Euro und einem beantragten Zuschussvolumen von etwa 2,3 Milliarden Euro eingegangen. „Über 50 Prozent der Anträge haben einen Digitalisierungs- oder Ökologisierungsaspekt - das zeigt, dass die 14-Prozent-Prämie wirkt“, sagt Margarete Schramböck.

Rund 64 Prozent der Anträge kommen von Kleinstunternehmen (unter 10 MA), 18,5 Prozent von Kleinunternehmen (unter 50 MA), 9,8 Prozent von Mittelunternehmen (unter 250 MA) und 7,7 Prozent entfallen auf Großunternehmen (ab 250 MA). Die meisten Anträge kommen von oberösterreichischen Firmen (26,2%), gefolgt von Niederösterreich (19,5%) und der Steiermark (13,9%).

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 7 % des bewilligten Investitionsvolumens. Der Rahmen reicht von mindestens 5.000 Euro bis maximal 50 Millionen Euro.

Für Investitionen in den Geschäftsfeldern Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit erhöht sich der Zuschuss auf 14 %. Stärker gefördert werden u.a. Wärmepumpen, Biomasse- und Solaranlagen, thermische Gebäudesanierung, Abwärmenutzung, Kreislaufwirtschaft, Nahwärmeversorgung mit erneuerbarer Energie sowie die Hard- und Software zur Modernisierung eines Betriebes. Für die Bearbeitung und Abwicklung der Anträge ist die Förderbank austria wirtschaftsservice (aws) zuständig.

Wer wird gefördert?

  • Alle Branchen
  • Alle Unternehmensgrößen

Voraussetzungen

  • Alle Unternehmen, die einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen und
  • rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.

Förderbare Kosten

  • Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen,
  • die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 bei der aws beantragt werden und spätestens bis zum 28.02.2022 umgesetzt werden.
  • Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen

Was nicht gefördert wird

  • Klimaschädliche Investitionen
  • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).

Antragstellung: bis 28.02.2021

Abrechnung: Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen.

Auszahlung: nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung grundsätzlich als Einmalzahlung und unmittelbar

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