Heumarkt Tojner a3bau
Das Tauziehen rund um das Projekt Heumarkt geht in eine neue Runde
© nightnurse images, Zürich

Heumarkt-Projekt vorläufig gestoppt

Wir werden Höchstgerichte anrufen, um rasch eine rechtsgültige Entscheidung zu erwirken, sagt Daniela Enzi, Projektleiterin des Projekts Heumarkt (Hotel InterContinental und Eislaufverein) in Wien, zum aktuellen Erkenntnis des BVwG bezüglich einer UVP-Pflicht.

Zum aktuellen Erkenntnis des BVwG bezüglich einer UVP-Pflicht des neuen Hotel InterContinental und Eislaufverein stellt Projektleiterin Daniela Enzi fest: „Das Erkenntnis basiert auf einer für uns nicht nachvollziehbaren Auslegung der geltenden Rechtsnormen. Der zuständige Richter hat ein rechtswidriges Verfahren durchgeführt. Dies untermauern zwei Rechtsgutachten auf klare und unmissverständliche Weise.“

So haben der Verwaltungsexperte der Universität Innsbruck Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger und der Universität Wien – Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely - in zwei Gutachten klar festgestellt, dass zum einen das Projekt keiner UVP zu unterziehen ist und dass zum anderen vom BVwG ein rechtswidriges Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde (Gutachten zum Nachlesen:

Enzi: „Wir werden jetzt direkt VfGH und VwGH anrufen, um so zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage zu kommen. Wir vertrauen in die österreichischen Höchstgerichte, da die Vorgangsweise des BVwG der letzten Monate nicht nur für unser Projekt, sondern für hunderte Projektwerber in Österreich höchste Rechtsunsicherheit mit sich bringt.“

Mit der Realisierung des InterContinental-Neu wird kein neuer Stadtteil und auch kein neues Einzugsgebiet geschaffen - stattdessen wird die bestehende Situation deutlich verbessert. In Wien waren lediglich zwei große Städtebauprojekte bis dato uvp-pflichtig: Seestadt Aspern und Hauptbahnhof-Areal.

Daniela Enzi: „Die Wiener Naturschutz-Behörden haben auf unseren Antrag hin das Projekt 2017 und 2018 detailliert untersucht und sind zum Schluss gekommen, dass hier keine UVP durchzuführen ist, da weder die Schwellenwerte erreicht, noch andere rechtlichen Voraussetzungen für eine UVP oder Einzelfallprüfung gegeben sind. Der Rechtsansicht des BVwG, hier eine Einzelfall-Prüfung umzusetzen, können wir nicht folgen und haben den Antrag daher zurückgezogen. Es gibt für das BVwG keinen rechtlich argumentierbaren Grund für ein Verfahren bzw. die Fortsetzung eines Verfahrens. Wir streben eine Aufhebung des nunmehr vorliegenden Erkenntnisses seitens der Höchstgerichte an, um dieses dringend notwendige und architektonisch hochwertige Projekt realisieren zu können.“ Enzi erinnert auch daran, dass es bei diesem Projekt bereits eine „Nachdenkpause“ gegeben hatte und in einem städtebaulichen Vermittlungsverfahren auch eine deutliche Redimensionierung erfolgt ist. Nunmehr gibt es einen rechtsgültigen Bebauungsplan samt umfangreichen städtebaulichen Vertrags mit der Stadt Wien sowie einen Rechtsanspruch auf Umsetzung.