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Prozessbeginn im Verfahren der „Triiiple“-Wohnungseigentümer gegen den Soravia-Konzern

Zwei Verhandlungstermine am 7. und 8. November – Streitpunkt sind mutmaßlich rechtswidrige Verträge zur Wärme- und Kälteversorgung des „Austro-Towers“ mit der hauseigenen Anlage.

Knapp ein Jahr nach dem Einbringen erster Klagen durch Wohnungseigentümer der Wiener „Triiiple“-Hochhäuser gegen den Soravia-Konzern stehen nun die ersten Prozesstermine bevor. Rund 150 Eigentümer haben – vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Christian Kirner und Dr. Florian Knaipp – zwei Verfahren angestrengt, deren Prozessbeginn für diese Woche anberaumt wurde. Die öffentlichen Verhandlungen finden am 7. November um 9:00 Uhr und am 8. November um 8:30 Uhr am Landesgericht für Zivilrechtssachen im Justizpalast statt.

Streit um intransparente Wärme- und Kälteversorgung

Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob die beklagte Soravia-Konzerngesellschaft mit der Wärme- und Kältepumpe der Triiiple-Türme auch ein Nachbargebäude (den „Austro Tower“) versorgen darf. Nach dem Rechtsstandpunkt der Wohnungseigentümer hätte die beklagte Soravia-Konzerngesellschaft jedenfalls deren Zustimmung sowohl zur Nutzung der turmeigenen Anlage als auch des Leitungssystems der „Triiiple“-Türme einholen müssen, um liegenschaftsfremde Gebäude mit Wärme und Kälte zu versorgen. Insbesondere, weil der damit verbundenen erhöhten Auslastung und Abnützung der Anlage und Leitungen kein Vorteil für die Wohnungseigentümer gegenübersteht. Für die beklagte Soravia-Konzerngesellschaft dürfte die großvolumige Lieferung in Anbetracht der rasant gestiegenen Energiepreise jedoch durchaus lukrativ sein.

Vergleichsgespräche bislang gescheitert, weitere Klagen geplant

Die bisher angesetzten Verhandlungstermine wurden zweimal vertagt, um Vergleichsgespräche zu ermöglichen. Diese blieben bislang allerdings erfolglos. Da sich die Wohnungseigentümer abseits von der allenfalls rechtswidrigen Inanspruchnahme von Leitungsrechten auch gegen die Überbindung der Wärme- und Kälteverträge – samt einer Vielzahl an Klauseln, die als gröblich benachteiligend und sittenwidrig gegenüber Verbrauchern einzustufen sind – rechtlich zur Wehr setzen wollen, könnten weitere Klagen basierend auf § 38 („Rechtsunwirksame Vereinbarungen“) des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) folgen.

Immerhin konnten die Bewohner in einem Teilaspekt bereits erste Erfolge erzielen: Zu den zahlreichen Ungereimtheiten der Causa zählt die Abrechnung von mehreren tausend Euro für ein Onlineportal zur elektronischen Fernablesung des Energieverbrauchs, das jedoch 2022 aufgrund eines angeblichen Hackerangriffs kaum funktionierte. Für Turm 1 wurde in diesem Zusammenhang bereits eine Gutschrift zugesagt, für Turm 2 liegt bislang aber noch immer keine Rückmeldung vor.

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