Baustelle Baustopp
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Rücktritt von Verträgen in Corona-Zeiten

Die Corona-Krise bringt viele Unsicherheiten, auch für die Bauherren, die mitunter daran denken, ihr Bauvorhaben nicht oder nicht jetzt umzusetzen.

Grundsätzlich sind Vereinbarungen und damit Bauaufträge durch Covid-19 nicht verändert, weil die Maßnahmengesetze beziehungsweise einschlägigen Verordnungen und Erlässe hier nicht eingreifen. Es wurden auch keine Zahlungsmoratorien dafür angeordnet. Somit bleiben Zahlungsverpflichtungen seitens des Bauherrn (BH) aufrecht und die vereinbarten Zahlungstermine sind einzuhalten.

Geschieht dies nicht, also zahlt der Bauherr nicht, so stellt sich die Frage, ob die Baufirma (BF) vom Vertrag zurücktreten kann?

Die aktuelle Rechtsmeinung dazu lautet: Im Falle des Schuldnerverzugs sollte die BF eine Nachrist (idR von 14 Tagen) setzen. Nach Verstreichen dieser Frist hat die BF ein Rücktrittsrecht, das heißt der Vertrag wird aufgehoben und rückabgewickelt.

Die Baufirma hat Anspruch auf Nichterfüllungsschaden. Dieser berechnet sich aus verbartem Werklohn abzüglich Ersparnisse wegen unterbliebender Werkherstellung.

Abbestellung des Auftrags

Besonders bei kleineren Bauaufträgen innerhalb der eigenen vier Wände rechnen die Rechtsexperten damit, dass Bauherren Bauauträge abbestellen. Das kann der BH natürlich jederzeit machen, die BF behält aber den Entgeltanspruch abzüglich Ersparnisse wegen Unterbliebender Leistung lt. § 1168 (1) ABGB.

Rücktritt des Bauherrn

Ein Rücktrittsrecht hat der Bauherr dann, wenn die Baufirma die Bautätigkeit ohne Notwendigkeit einstellt, d.h. wen die Baustelle unter Berücksichtigung der Sicherheitsmaßnahmen "gefahrenlos" fortgeführt werden könnte, die BF dennoch die Arbeiten einstellt.

Achtung: Covid-19 ist kein zwingender Einstellungsgrund der Baustelle!

Der BH sollte dann die BF zur Fortführung auffordern und eine Nachfrist setzen. Bei Verstreichen hat der BH ein Rücktrittsrecht. Der Vertrag wird aufgehoben und der BH hat Anspruch auf einen Nichterfüllungsschaden.

Andauernde Behinderung

Ist die ÖNORM B 2110 vereinbart, so können beide Seiten bei einer länger als drei Monate andauernden Behinderung, die die Erbringung wesentlicher Leistungen einschränkt, zurücktreten.

Quelle der Informationen: KSV-Webinar "Baustopp - was nun" mit RA Philipp Scheuba, Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH