Steuern a3bau
© Adobe Stock

Steuer- und Abgabenstundung wegen Corona-Krise

Verschiebung von Abgaben- und SV-Zahlungen ohne Zusatzkosten zur Verbesserung der Unternehmens-Liquidität möglich

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im Zusammenhang mit dem „Corona-Virus“ Sonderregelungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020 sowie für die Stundung und Ratenzahlungen von Abgaben geschaffen, wobei auch die damit zusammenhängenden Stundungszinsen, Anspruchszinsen und Säumniszuschläge auf Antrag nicht festgesetzt werden. Mit diesen Erleichterungen sollen die Abgabenschulden nach hinten verschoben werden und somit erreicht werden, dass die für den laufenden Betrieb erforderlichen Geldmittel im Unternehmen verbleiben. Das BMF hat die Finanzämter angewiesen, sämtliche Anträge sofort zu bearbeiten.

Voraussetzung für die Anwendung der unten im Detail angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf die SARS-CoV-2-Pandemie zurückzuführen ist. Dazu zählen z.B. außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Herab- oder Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer-vorauszahlungen

Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. Der Antrag kann in FinanzOnline gestellt werden. Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, wird vom BMF ein Musterformular zur Verfügung gestellt.

Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für 2020 entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 mit Null Euro festzusetzen. Derartige Anträge sind sofort zu erledigen.

Eine Änderung der Vorauszahlungen wirkt auf den Jahresbeginn zurück, sie kann aber keine Änderung der bereits fällig gewordenen Vorauszahlungsteilbeträge ("Vierteljahresfälligkeiten") bewirken. Der jeweils erste nach dem Änderungszeitpunkt fällig werdende Vorauszahlungsbetrag beträgt ein Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlungen zuzüglich oder abzüglich jener Unterschiedsbeträge, um die die bereits fällig gewesenen Vorauszahlungsteilbeträge gegenüber der neu berechneten Vierteljahresfälligkeit zu niedrig oder zu hoch waren ("Ausgleichsviertel").

Keine Herabsetzung bei der Umsatzsteuer möglich! Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat / auf ein Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates beim zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen. Diese USt-Selbstberechnungs- und Meldepflicht kann nicht aufgeschoben oder in irgendeiner Form herabgesetzt werden! Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind jedenfalls zeitgerecht an das Finanzamt zu melden – anderenfalls besteht die Gefahr, ein Finanzstrafdelikt zu begehen!

Stundung und Entrichtung in Raten

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe (wie z.B. ESt, KöSt, USt, KommSt, LSt, DB, DZ, …) hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Auch in einem solchen Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen.

Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags im Rahmen der Ermessensübung auf die besondere Situation, die im Einzelfall durch das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus entstanden ist, entsprechend Bedacht zu nehmen. Der Antrag ist sofort zu bearbeiten.

Bei einem Antrag auf Zahlungserleichterung (Stundung/Ratenzahlung) hat das Finanzamt Stundungszinsen zu verrechnen. Aufgrund der aktuellen Situation kann der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt (z.B. im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) jedoch anregen, von der Festsetzung der anfallenden Stundungszinsen abzusehen. Die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen ist glaubhaft zu machen. Die Anregung ist gleichzeitig mit der Erledigung des Antrags auf Stundung oder Ratenzahlung zu bearbeiten.

Säumniszuschläge

Ein Antrag auf Zahlungserleichterung ist spätestens bis zum Abgaben-Fälligkeitstag einzubringen, um Säumnisfolgen wie die Vorschreibung von bis zu drei Säumniszuschlägen (zunächst 2 %, nach drei Monaten 1 % und nach weiteren drei Monaten nochmals 1 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages) und Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Kann der Steuerpflichtige allerdings eine konkrete Betroffenheit hinsichtlich SARS-CoV-2-Pandemie glaubhaft machen, so kann er bei seinem Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen.

Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wurde.

Herabsetzung der Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage sowie Stundung und Ratenzahlung auch bei der SVS möglich

Auch die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) sieht aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie Erleichterungen für Unternehmer vor und ermöglicht die Herabsetzung der Beitragsgrundlagen. Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, welche aufgrund jener Einkünfte gebildet wird, die vom Unternehmer im drittvorangegangenen Kalenderjahr erzielt wurden. Sind die im laufenden Kalenderjahr zu erwartenden Einkünfte jedoch niedriger als jene im drittvorangegangenen Kalenderjahr, besteht die Möglichkeit, auf Antrag der versicherten Person die vorläufige Beitragsgrundlage herabzusetzen.

Wirtschaftliche Nachwehen beachten: Zu beachten ist, dass die endgültige Beitragsgrundlage anhand des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des entsprechenden Jahres festgestellt wird. War die Prognose des Unternehmers für ein Beitragsjahr zu niedrig, kann eine hohe Nachbelastung von Versicherungsbeiträgen entstehen. Weiters kann sich durch die Herabsetzung die Art der Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung ändern und können dadurch eventuell Zusatzbeiträge für eine Option fällig werden bzw. vermindert sich durch die Herabsetzung auch der Beitrag zur Pensionsversicherung.

Die SVS bietet darüber hinaus allen SVS-Versicherten im Bedarfsfall zusätzlich zur Herabsetzung der Beitragsgrundlagen noch folgende Möglichkeiten für eine Zahlungserleichterung:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Bei der Vielzahl von Anträgen müssen im Detail unterschiedliche Voraussetzungen oder Formalvorgaben erfüllt bzw. Nachweise erbracht werden.

Stand: 19. März 2020 | LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung www.lbg.at