Menschen im Büro mit Maske
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Testen, Masken und Impfen: Das gilt nun am Arbeitsplatz

Die Tatsache, dass Arbeitgeber den Impf- bzw. Immunitätsstatus ihrer Mitarbeiter erfragen dürfen und Mitarbeiter auch wahrheitsgemäß antworten müssen, hat zuletzt für sehr viel Aufsehen gesorgt. Doch was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt darüber hinaus beachten?

Ab 19.5.2021 gilt die neue Covid-19 Öffnungsverordnung, die in Bezug auf Testen, Masken und Impfen wichtige Änderungen für den Arbeitsplatz vorsieht. Neu ist, dass Arbeitnehmer mit unmittelbaren Kundenkontakt oder in Bereichen der Lagerlogistik, in denen ein Abstand von mind.2m nicht eingehalten werden kann, einen „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ vorlegen müssen, um den Arbeitsplatz betreten zu dürfen. Doch was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt darüberhinaus beachten?

1. Was gilt als Nachweis?

„Wie schon bisher PCR und Antigentests, gelten jetzt auch der Nachweis über eine überstandene Infektion oder einererfolgtenImpfung. Das kann bei der Impfung der herkömmliche gelbe Impfpass oder aber der neue grüne (digitale) Impfpass sein. Auch eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung sowie beim negativen Test die entsprechende Bestätigung (Ausdruck oder am Handy) sind gültig.“

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den Nachweis zeigen und ihn am Arbeitsort bereithalten. Der Arbeitgeber darf weder den Nachweis selbst noch eine Kopie verwahren, er darf aber die Art des Nachweises, die Geltungsdauer und auch einen Ausdruck/Kopie eines etwaigen Barcodes oder QR-Codes erfassen und –zumindest vorübergehend –abspeichern.

2. Muss ein Arbeitnehmer mit Kundenkontakt jetzt immer einen Nachweis vorlegen?

„Ja. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist bei Kundenkontakt eine FFP2 Maske zu tragen. Ein Wahlrecht besteht nicht, das heißt der Arbeitgeber muss sogar einen Nachweis verlangen.Bei Nicht-Vorlegen drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, im schlimmsten Fall die fristlose Entlassung. Da die betreffende Bestimmung in der Verordnung aber etwas schwammig formuliert ist, besteht hier Rechtsunsicherheit.“

3. Muss trotz Nachweis eine Maske getragen werden?

„Ja, bei Kundenkontakt ist trotz Nachweis zwar keine FFP2 Maske, zumindest aber eine Stoffmaske zu tragen. Darüber hinaus ist ein Abstand von mind.2m einzuhalten, wenn naher Kontakt zu anderen Personen außer Kunden (wie etwa Arbeitskollegen)nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Infektionsrisiko durch andere Schutzmaßnahmen, etwa Plexiglas-Trennwände, minimiert wird.“

4 .Kann der Arbeitgeber von Mitarbeitern einen Selbsttest unter seiner Aufsicht verlangen?

„Nein, das ist,andersals etwa beim Betreten von Sport-, Freizeit-und Kultureinrichtungen, wo der Betreiber das bei Besuchern machen darf, nicht möglich und ist kein gültiger Nachweis geringen Infektionsrisikos.“

5. Darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, sich impfen zu lassen?

„Nein. Nicht einmal in sensiblenBereichen wie in Alten-und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten für Mitarbeiter mit Bewohner-bzw. Patientenkontakt ist eine Impfpflicht vorgesehen.“

Es mag allerdings Einzelfälle geben, bei denenMitarbeiter ohne Impfung nicht einsetzbar sind, etwa Mitarbeiter im Auslandsvertrieb, die für die Einreise ins Zielland eine Impfung benötigen. Diese können, wenn sie die Impfung verweigern und sonst keine Einsatzmöglichkeit besteht, gekündigt werden.

6. Kann der Arbeitgeber strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorgesehen vorschreiben?

„Unter Umständen ja. Eine Impfung kann zwar nicht vorgeschrieben werden, eventuell aber z.B. häufigere Testungen oder eine generelle FFP2 Maskenpflicht.“

7. Was gilt bei Impfung mit Sputnik V, Sinopharm oder anderenin Österreich noch nicht zugelassenen Impfstoffen?

„Es zählen nur ‚zentral zugelassene Impfstoffe‘. Auch wenn in der Verordnung nicht eindeutig definiert, so ist davon auszugehen, dass damit ein Impfstoff gemeint ist, der im Rahmen des zentralen Zulassungsverfahrens der europäischen Arzneimittelbehörde EMA zugelassen wurde.“

8. Muss dem Arbeitnehmer für die Impfung freigegebenwerden?

„Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich einen Impftermin außerhalb der Arbeitszeit wählen. Ist das nicht möglich, besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung für die erforderliche Zeit samt Wegzeit, Wartezeit und Nachbeobachtung.“

Ist der Arbeitnehmer im Anschluss an die Impfung aufgrund von Nebenwirkungen arbeitsunfähig, liegt ein regulärer Krankenstand vor, der dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden ist. Auf Verlangen ist eine ärztliche Krankenstandbestätigung vorzulegen.

9. Muss ein Arbeitnehmer mit Risikoattest, der im Homeoffice arbeitet, nach erfolgter Impfung an den Arbeitsplatz zurückkehren?

„Nein. Aus heutiger Sicht gelten die Risikoatteste zumindest noch bis 30. Juni 2021.“

10. Was droht Arbeitnehmern bei Nichteinhaltung der Vorgaben?

„Neben einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450 droht der Verlust des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber wird in der Regelzu einer fristlosen Entlassung berechtigt sein.“

11. Was ist sonst noch interessant?

„In Betriebsstätten mit mehr als 51 Mitarbeitern muss nun ein Covid-19 Beauftragter bestellt werden. Voraussetzung für dessen Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts, das schon bisher bei mehr als 51 Mitarbeitern verpflichtend war. Wichtig ist, dass der Covid-19 Beauftragte, der ein Mitarbeiter oder auch eine externe Person sein kann, über die örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe Bescheid weiß. Er dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.“

Quelle: Walter Pöschl, Partner im Arbeitsrechts-Team von Taylor Wessing hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt.