Bares Geld bezahlen
Bargeldzahlungen im Baugewerbe können problematisch werden

Was darf ein Bauunternehmer in bar zahlen?

Aufgrund eines Wasserschadens im Büro beauftragt ein Bauunternehmer einen Installateur und begleicht nach Behebung des Schadens die Rechnung in bar (Nettobetrag € 600,-). Zudem beschäftigt der Bauunternehmer zwei Sekretärinnen, wobei eine auch für die Reinigung im Büro zuständig ist - der Bauunternehmer gewährt einen Lohnvorschuss in bar.

Szenarien, die im täglichen Leben durchwegs vorkommen können – doch sie bergen wesentliche Risiken für den Bauunternehmer.

Welche Grenze gibt es im Zusammenhang mit Barzahlungen auf dem Bau?

Durch Eingrenzung der erlaubten Barzahlungen iZm mit Bauleistungen versucht der Gesetzgeber die Schattenwirtschaft bzw. den Lohnsteuermissbrauch in der Baubranche zu bekämpfen. Zu diesem Zweck bestehen im Einkommenssteuergesetz Bestimmungen, die zum einen Lohnbarzahlungen an einen Arbeitnehmer iZm mit Bauleistungen verbieten bzw. die steuerliche Abzugsfähigkeit von Barzahlungen an Personen/Unternehmen, die Bauleistungen ausführen, auf maximal € 500,- beschränken.[1]

 

[1] Vgl. §§ 20 Abs 1 Z 9 und 48 EStG.

Was ist unter Bauleistung bzw. Arbeitslohn zu verstehen?

In Bezug auf den Begriff „Bauleistung“ verweist der Gesetzgeber letztendlich auf das Umsatzsteuergesetz welche Bauleistungen als Leistungen, die der „Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen“ definiert.[1] Arbeitslohn hingegen umfasst Löhne, Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen und auch Urlaubsentgelt – jedoch nicht etwa Aufwandsersatz (zB. berufliche Inanspruchnahme des Privat-PKWs).[2]

 

[1] Vgl. § 19 Abs 1a UStG.

[2] Vgl. §§ 25, 67 und 68 EStG.

Was bedeuten die Barzahlungsregelungen für Bauunternehmer?

Installateur-Tätigkeiten an Rohrleitungen, seien sie herstellend oder instandhaltend, betreffen immer Gebäude und sind daher als Bauleistungen zu qualifizieren. Das bedeutet, dass diese, werden sie bar beglichen, nur im Ausmaß von maximal € 500,- steuerlich abzugsfähig sind. Andernfalls ist die gesamte Barzahlung vom Abzugsverbot betroffen. Der Bauunternehmer kann dann die gesamten Instandhaltungsaufwendungen (€ 600,-) nicht gewinnmindernd absetzen. Sollte der Bauunternehmer überdies gegen Wasserschäden versichert sein und den Gesamtschaden ersetzt bekommen, so muss er den Versicherungserlös in Höhe von € 600,- sogar noch voll versteuern. Vor allem höhere Rechnungsbeträge sollten daher nach Möglichkeit nicht in bar bezahlt werden, um die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe nicht zu verlieren.

Einen Spezialfall bilden Subunternehmerschaften: Bedient sich der Bauunternehmer als Generalunternehmer zur Durchführung einer Bauleistung bspw. einer Tischlerei als Subunternehmer, so ist die Leistung des Bauunternehmers als Bauleistung zu beurteilen, auch wenn er unmittelbar keine Leistung erbringt. Damit der Generalunternehmer die volle steuerliche Abzugsfähigkeit behält, darf er die Tischlerei nicht in bar bezahlen, wenn der Rechnungsbetrag € 500,- übersteigt. Bei Subunternehmern gilt generell, dass Rechnungsbeträge nach Möglichkeit nicht in bar bezahlt werden – auch in Bezug auf die Gefahr der Qualifikation als Scheinrechnung.

Zahlungen von Arbeitslöhnen iZm Bauleistungen dürfen nicht in bar geleistet bzw. entgegengenommen werden. Die 1. Sekretärin erbringt keine Bauleistung, wodurch der ihr gewährte Vorschuss nicht vom Barzahlungsverbot umfasst ist. Anders verhält es sich bei der 2. Sekretärin. Diese erbringt nebenbei auch Reinigungsarbeiten im Büro, die gemäß Umsatzsteuerrichtlinien als Bauleistungen definiert sind. Somit ist das gesamte Arbeitsverhältnis dieser Angestellten – unabhängig vom Ausmaß der Reinigungszeit an der Gesamtarbeitszeit – als Bauleistung zu klassifizieren.[1] Das Arbeitsverhältnis unterliegt folglich dem Barzahlungsverbot.

Achtung: Bei Verstößen gegen das Barzahlungsverbot machen Sie sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig. Die Strafe (bis zu € 5.000,-) kann sowohl gegen den Arbeitgeber, als auch gegen den Arbeitnehmer, der die Barzahlung annimmt, verhängt werden.

SLT-TIPP: Behalten Sie die € 500,- Grenze für die Begleichung von Rechnungen, die eine Bauleistung im Sinne der USt-Bestimmungen darstellen, im Auge, um nicht die steuerliche Abzugsfähigkeit des Gesamtbetrages zu verlieren. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Bauleistung in Auftrag gegeben haben, begleichen Sie € 500,- übersteigende Rechnungen immer mittels Überweisung, um auf Nummer sicher zu gehen.

 

[1] UStR 2000, Rz 2602c, Reinigung von Bauwerken.

Weitere Tipps und Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage www.slt.at

In unserem nächsten Artikel erfahren Sie worauf Sie bei Beschäftigung von Subunternehmern achten müssen, um keinen Ärger mit der Finanz zu bekommen.

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Prof. Mag. Rudolf Siart,

Mag. René Lipkovich

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,

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Stand: 01.04.2020; Haftung ausgeschlossen