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Baukartell: Kartellgericht bestätigt Bußgeld gegen Strabag

Wie erwartet, hat das österreichische Kartellgericht ein Bußgeld in Höhe von € 45,37 Mio. gegen zwei Strabag-Konzerngesellschaften verhängt. Damit bestätigte sie die von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) beantragte Höhe.

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hatte im Rahmen der Ermittlungen in der österreichischen Bauwirtschaft am 14.07.2021 einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von EUR 45,37 Millionen gegen zwei Gesellschaften des STRABAG-Konzerns und zwar gegen die STRABAG AG sowie die F. Lang u. K. Menhofer Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG (gemeinsam „STRABAG“) gestellt (siehe dazu auch die Pressemitteilung der BWB vom 14.07.2021).

Kartellgericht verhängt von BWB beantragte Geldbuße gegen STRABAG

Nunmehr wurde vom Kartellgericht mit Beschluss vom 21.10.2021 (27 Kt 12/21y) die von der BWB beantragte Geldbuße gegen STRABAG wegen Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV nämlich wegen einheitlicher und fortgesetzter Zuwiderhandlung in Form von Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau in Österreich im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2017 verhängt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

STRABAG hatte kontinuierlich und umfassend im Rahmen des Kronzeugenprogrammes kooperiert und auch ein Anerkenntnis für das kartellgerichtliche Verfahren abgegeben. Die BWB hatte daher eine geminderte Geldbuße beantragt.

Betroffener Wirtschaftszweig

Planungs- und Ausführungsleistungen an Bauwerken im Hoch- und Tiefbau.

Bisherige Ermittlungen der BWB in der Bauwirtschaft

Für weitere Details zu den Ermittlungen der BWB in der österreichischen Bauwirtschaft wird auf die Pressemitteilungen zu den Anträgen im Oktober 2020 (Link) und April 2021 (Link) sowie auf die von der BWB kürzlich, unter Einbeziehung des Bundeskartellanwalts, abgeschlossenen Gespräche über eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (Settlement) mit der PORR AG verwiesen (siehe hierzu die Pressemitteilung der BWB vom 30.09.2021).

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.