§ 1336 ABGB für das Baurecht

Die Vertragsstrafe im Bauvertrag laut § 1336 ABGB

In der Baubranche hat die Vertragsstrafe oder Pönale, wie dieser Vertragszusatz ebenfalls genannt wird, eine besonders hohe Bedeutung. Viele Bürger verbinden die Pönale direkt mit der Bauwirtschaft, denn die Vertragsstrafe kommt in vielen anderen Wirtschaftsbereichen selten prominent zur Sprache. Wegen CoVid-19 besitzt die Pönale im Bauwesen eine zusätzlich verstärkte Bedeutung. Aus diesem Grund widmen wir uns hier einem der Vertragsstrafe laut § 1336 ABGB ganz allgemein.

Bei der Behandlung der Thematik Vertragsstrafe wollen wir hier vom Groben bis ins Detail bezüglich der Corona-Krise gehen. Als ursprüngliche Rechtsgrundlage für die Pönale gilt der erwähnte Paragraph 1336 im "Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch". In weiterer Folge gehen wir auf die ÖNORM B 2110 ein, die gerade für die Baubranche bzw. das Baurecht eine besondere Bedeutung hat. Abschließend verweisen wir noch auf spezielle Gesetzesänderungen wegen Corona.

Der § 1336 ABGB beschreibt die Vertragsstrafe für alle Bereiche

In diesem Paragraphen wird das grundsätzliche Recht eingeräumt, dass Vertragspartner das Recht haben, einen bestimmten Strafbetrag vereinbaren können, wenn ein Versprechen nicht vollständig oder verspätet erfüllt wurde. Die entsprechende Strafzahlung entbindet den Schuldner des Vertrages nicht von der Pflicht den Vertrag doch noch vollständig oder mit zeitlicher Verzögerung zu erfüllen. 

Im Absatz 2 des Paragraphen wird erwähnt, dass ein Richter die Höhe der Strafzahlung in Einzelfällen prüfen und verringern kann. Dies ist ein Recht, das der Schuldner einfordern kann.

Im dritten Absatz wird wiederum dem Gläubiger des Vertrages das Recht eingeräumt, die Strafzahlung nach oben hin anzupassen.

Die Vertragsstrafe laut ÖNORM B 2110

Bei den rechtlichen ÖNORMEN handelt es sich um Vertragsschablonen, die freiwillig oder gesetzlich verpflichtend zum Einsatz kommen. Diese spezielle ÖNORM beschreibt eine Vertragsvorlage für die Bauwirtschaft. Diese Schablone muss verwendet werden. Trotzdem wird sie häufig im Bausektor eingesetzt und darin sind auch die Pönalen geregelt.

Wie hoch kann eine Vertragsstrafe/Pönale am Bau wegen Verspätung sein?

In der entsprechenden ÖNORM wird festgelegt, dass die Strafe nicht höher als 5 % des zivilrechtlichen Preises sein darf, wenn die Fristen nicht eingehalten werden. Eine Fristverletzung berührt jedoch nicht weitere Fristen, die mit Pönalen verbunden sind.

Eine komplette Besprechung der ÖNORM B 2110 kann hier nachgelesen werden.

Wie sieht es mit Vertragsstrafen und Pönalen in Corona-Zeiten aus?

Zu diesem Thema, haben wir beispielsweise in diesem Beitrag schon Informationen zur Verfügung gestellt.