Zwei Männer auf der Baustelle
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Keine Beschränkungen auf Baustellen mehr

Seit 1. Juli 2021 gilt die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung. Dadurch entfallen auch die Regelungen für Schutzmaßnahmen auf den Baustellen.

Mit  dem BGBl II 2021/278wurde die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung verlautbart. Diese gilt seit 1.7.2021 und bringt wesentliche Erleichterungen gegenüber der aktuell geltenden 1. COVID-19-Öffnungsverordnung. Für Bautätigkeiten betrifft das vor allem:

Verkehrsmittel (§ 3)

Die bisher vorgeschriebenen Auflagenfür private Fahrgemeinschaften oder Fahrten zu beruflichen Zwecken  (Maskenpflicht, maximal zwei Personen je Sitzreihe) sind in der neuen Verordnung nicht mehr enthalten. Lediglich bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln oder Taxis ist weiterhin eine Maske zu tragen. Unter Maske ist laut Verordnung eine „den Mund-und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ (also nicht nur eine FFP2-Maske, sondern z.B. auch ein Mund-Nasenschutz) zu verstehen.

Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 9)

Mit der neuen Verordnung entfallen sowohl der Mindestabstand als auch die Maskenpflicht am Ort der beruflichen Tätigkeit. Nur bei unmittelbarem Kundenkontakt ist weiterhin eine Maske zu tragen.

COVID-19-Präventionskonzept (§ 9 Abs 4)

Inhaltlich unverändert bleibt die Bestimmung, dass fürArbeitsorte (also z.B. Baustellen) mit mehr als 51 Arbeitnehmern ein COVID-19-Beauftragter (gemäß § 1 Abs 6) zu bestellen sowie ein COVID-19-Präventionskonzept (gemäß § 1 Abs 5) auszuarbeiten und umzusetzen ist.

Berufliche Zusammenkünfte (§ 12 Abs 5)

Bei Zusammenkünften von bis zu 100 Personen zu beruflichen Zwecken, welche zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, entfallen die bisher geltenden Auflagen. Bei Zusammenkünften vonmehr als 100 Personen ist in geschlossenen Räumen weiterhin eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen über einen „3G-Nachweis“ verfügen.

Sozialpartnerempfehlung für Baustellen

Die WKO (Bundesinnung Bau und Fachverband der Bauindustrie) weist darauf hin, dass die Bestimmungen der COVID-19-Verordnungen grundsätzlich vorrangig gegenüber den Inhalten der Sozialpartnerempfehlung (Handlungsanleitung für Baustellen) gelten. Mit der neuen Verordnung entfällt ein Großteil der in der Handlungsanleitung vorgesehenen Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos. Ungeachtet dessen empfehlen wir, die in der Handlungsanleitung beschriebenen Grundsätze und Hygienemaßnahmen zur COVID-19-Prävention weiterhin zu beachten. Ob bzw. inwieweit eine Anpassung der Handlungsanleitung an die Rechtslage erfolgt, wird nach den Sommermonaten unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung des Infektionsgeschehens in Abstimmung mit dem Bau-Sozialpartner entschieden.

Quelle: Geschäftsstelle Bau (WKO)