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WEG-Novelle
Mitte August endete die Begutachtungsfrist für die WEG-Novelle. Im Wesentlichen sollen damit die Rahmenbedingungen für die Installation von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge sowie „unterstützungswürdige Innovationen“ (Errichtung von Einzel-Photovoltaikanlagen, behindertengerechte Ausgestaltungen, die Anbringung von Beschattungsvorrichtungen sowie der Einbau einbruchsicherer Türen) verbessert werden.
Auch wenn in den zum Entwurf abgegebenen Stellungnahmen die eine oder andere Korrektur im Detail gefordert wurde, so wird das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 2002 nach nun knapp 20 Jahren in einigen wesentlichen Punkten wie im Gesetzesentwurf in den folgenden Punkten novelliert:
- Neuerungen beim Änderungsrecht der Wohnungseigentümerin/des Wohnungseigentümers (§ 16 Wohnungseigentumsgesetz 2022, idF WEG 2002)
- Auskunftspflicht der Verwalterin/des Verwalters über die für eine Verständigung der anderen Wohnungseigentümerinnen/anderen Wohnungseigentümer notwendigen Daten (§ 20 Abs. 8 WEG 2002)
- Erleichterung der Willensbildung (§ 24 Abs. 4 WEG 2002)
- Mindestdotierung der Rücklage (§ 31 Abs. 1 WEG 2002)
- Schließlich sind flankierend zu diesen Neuerungen geringfügige Adaptierungen im Verfahrensrecht (§ 52 WEG 2002) vonnöten.