Verband Zivitltechniker Ingenieure
Im Rahmen der Podiumsdiskussion wurden Lösungsansätze zur Optimierung der Zahlungsmodalitäten zwischen Baudienstleistern und öffentlichen Auftraggebern diskutiert
© VZI

„Zurückhaltung des Werklohns ist letztmögliches Druckmittel“

Auftraggeber-Vertreter und Verband der Ziviltechniker und Ingenieurbetriebe (VZI) zeigen alternative Wege im Umgang mit Mängeln bei Baudienstleistungen für öffentliche Auftraggeber auf.

Zurückhaltung des Werklohns ohne Konkretisierung behaupteter Mängel, lange Intervalle bei Teilzahlungen und Versicherungsprämien, die zur Deckung von Baukosten verwendet werden: Geht es um die Zahlungsmodalitäten für Baudienstleistungen bei Projekten der öffentlichen Hand, so sparen österreichische Ziviltechniker- und Ingenieurbüros (VZI) nicht mit Kritik.

Dass diesbezügliche Probleme oftmals mit der Ausnützung der Machtposition seitens der öffentlichen Hand verbunden sind, bestätigte auch der am 12. September veröffentlichte Austrian Business Check des KSV1870, demzufolge Bund und Länder in Österreich mit einer durchschnittlichen Zahlungsdauer von 37 Tagen gegen die von ihnen selbst gesetzlich festgelegten Zahlungsfristen verstoßen. Bei einer Diskussionsrunde des Verbands der Ziviltechniker und Ingenieurbetriebe VZI wurden jetzt gemeinsam mit Auftraggebervertretern Lösungsansätze diskutiert, die – unter anderem durch eine neue Kultur und neue Mechanismen im Umgang mit Fehlern – zu einer Optimierung für beide Seiten führen sollen. 

Expertise des Bauherrn ist entscheidend 

Das Zurückbehaltungsrecht des Werklohns seitens des Auftraggebers bezieht sich auf vorliegende Mängel, die im konkreten Fall auch nicht begründet werden müssen. Denn der Mangel an sich sei ein definierter Begriff. Aus der Leistungsbeschreibung gehe eine bestimmte Leistung hervor und wenn diese nicht ausgeführt wird, dann sei sie mangelhaft erbracht, beantwortet Silvia Fessl, Wolf Theiss Rechtsanwälte, die eingangs gestellte Frage, ob ein Werklohn ohne Angabe von Gründen zurückgehalten werden könne.

Viel grundsätzlicher sei jedoch die Frage, wie es überhaupt dazu komme, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und wie dies vermieden werden könne. Dazu Fessl: „Ein starker Bauherr definiert zu Beginn die Projektorganisation und die Schnittstellen und sorgt während der gesamten Projektlaufzeit für ein partnerschaftliches Verhältnis aller Projektbeteiligten. Hat der Bauherr diese Expertise nicht, so muss er sie zukaufen, aber die Verantwortung liegt bei ihm.“ 

Partnerschaftliche Verträge und laufendes Controlling

Auch in der Sphäre des Bauherrn liege es, von Beginn an für partnerschaftliche Verträge und klare Zahlungspläne zu sorgen und während des Projektes die Aufrechterhaltung des partnerschaftlichen Umgangs miteinander sicherzustellen. Die Zurückhaltung des Werklohns sei eines der letzten Mittel, die im Konfliktfall angewendet werden sollten, so Stephan Barasits von der Wiener Standortentwicklung WSE. „Eine partnerschaftliche Projektstruktur ist das A und O jedes erfolgreichen Projekts. Wir versuchen immer zuerst, im gemeinsamen Gespräch eine Lösung zu finden. Das gemeinsame Ziel ist die erfolgreiche Realisierung des Projekts, steht dies im Vordergrund, so lassen sich viele Konflikte im Gespräch klären“, betont Barasits.

Auch bei der Stadt Wien macht man sich schon während der Vertragserstellung Gedanken darüber, was im Konfliktfall zu tun ist und sorgt auch während des Projekts durch sogenannte „Optimierungsrunden“ für die Aufrechterhaltung partnerschaftlicher Strukturen. „Durch die Beteiligung projektfremder Experten ist es möglich, einen unabhängigen Blick auf das Projekt zu behalten. Natürlich müssen wir als öffentlicher Auftraggeber darauf achten, dass keine Überzahlung im Fall einer mangelhaften Leistungserbringung entsteht, aber die Zurückhaltung des Werklohns ist auch für uns der letzte mögliche Schritt“, bestätigt Andreas Meinhold von der Magistratsdirektion der Stadt Wien

„Strukturelles Machtproblem“ zwischen Aufraggeber und Auftragnehmer

Wichtig sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich Bieter schon im Rahmen der Vergabeverfahren bei der Vertragserstellung entsprechend einbringen müssen. Laut Silvia Fessl werden seitens der Bieter (insbesondere Planungsbüros) zu wenig konkrete Verhandlungsvorschläge eingebracht, Verträge würden teilweise nicht gelesen, und damit viele Chancen für bessere Vertragsbedingungen vergeben, die im Verhandlungsverfahren noch möglich wären, danach jedoch schwierig bis unmöglich seien.

Andreas Gobiet, Präsident des VZI, sieht die Planungsbüros jedoch aufgrund des strukturellen Machtproblems zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer grundsätzlich nicht in der Position, im Verhandlungsverfahren Bedingungen zu stellen. Gobiet: „Haben wir einen Passus gefunden, den wir gerne rausverhandeln möchten, geht es meist sofort ums Honorar und um die Frage, wieviel uns das wert sei.“ 

Unter diesem Licht ist laut Gobiet auch die Versicherungsthematik zu betrachten: Denn Versicherungen seien nicht dazu da, Baukosten zu decken. In der Praxis sei es aber oftmals so, dass – nicht darstellbare – Schäden, durch Versicherungsprämien am Ende des Projekts gedeckt würden. Die Folge: Versicherungsbeiträge für Baudienstleister steigen und Versicherungen steigen aus. „Natürlich ist ein solches Vorgehen nicht von Vorteil. Denn am Ende bleibt keine Versicherung mehr übrig, die dies übernehmen will und die Schäden sind schlussendlich möglicherweise nicht gedeckt“, bestätigt Thomas Zirngast vom Versicherungsmakler AON Austria.

Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle nach dem FIDIC-Vorbild

Um dieses „strukturelle Machtproblem“ zu umgehen, schlägt Gobiet für Konflikte während des Projekts – nach dem Vorbild des internationalen Dachverbands beratender Ingenieure im Bauwesen FIDIC – eine unabhängige Schlichtungsstelle vor, an die sich Auftraggeber und Auftragnehmer wenden können. 

„In Österreich bekommen wir oft gar nicht die Chance, einen Mangel zu beheben, es wird sofort zur Kassa gebeten. Dazu hat die FIDIC eine Lösung, die meines Erachtens beiden Seiten dienlich ist: Erstens kann ein Mangel in angemessener Frist behoben werden und zweitens, wenn dies nicht der Fall ist, wird eine unabhängige Schlichtungsstelle eingerichtet, die das Problem in angemessenem Zeitraum löst.“ 

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