Ziviltechnikergesetz 2019
Das ZTG 2019 baut die demokratische Struktur durch die Einbeziehung des Berufsnachwuchses weiter aus
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Ziviltechniker begrüßen neues Berufsgesetz

Das Ziviltechnikergesetz (ZTG) 2019 erleichtert den Berufszugang, bringt Entbürokratisierung und die Öffnung der Kammer für den Nachwuchs.

Das – mit 1. Juli 2019 in Kraft tretende – ZTG 2019 baut die demokratische Struktur durch die Einbeziehung des Berufsnachwuchses weiter aus: Personen, die eine Ziviltechnikerbefugnis erlangen möchten und ein einschlägiges Studium abgeschlossen haben, können ab nun außerordentliche Mitglieder in der gesetzlichen Berufsvertretung der Architekten und Zivilingenieure werden.

Den Berufszugang und die -ausübung zu erleichtern ist eines der erklärten Ziele unserer Kammer. Das neue Berufsrecht bedeutet eine von uns schon lange angestrebte Öffnung der Kammer. So kann auch der Berufsnachwuchs bereits aktiv mitgestalten“ zeigt sich Rudolf Kolbe, Präsident der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen, erfreut.

Darüber hinaus werden die Regelungen über die praktische Betätigung liberalisiert. So zählen Mutterschutzzeiten künftig als Praxiszeiten und während des Masterstudiums zurückgelegte Praxiszeiten werden bis zu 12 Monaten an die Praxis angerechnet.

Kammern sind Garant für demokratische Mitbestimmung

Innerhalb einer Kammer verfügt jedes Mitglied über das gleiche Stimmrecht. Dadurch können sich KMU – die das Rückgrat der österreichischen Wirtschaft bilden – gegen finanzstarke Großbetriebe behaupten und in der staatlichen Willensbildung Gehör verschaffen. „Der Interessensausgleich aller Angehörigen des jeweiligen Berufes nach dem Prinzip ‚Ein Mitglied, eine Stimme‘ ist ein wichtiger demokratischer Grundsatz. Das Kammer-System schützt uns vor dem Lobbying-System ‚Wer zahlt, schafft an‘, warnt Vizepräsident Daniel Fügenschuh eindringlich.

Unabhängigkeit der ZiviltechnikerInnen

Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen künftig auch Gesellschaften sein, die in einem EU-Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz niedergelassen sind, dort den Beruf eines Ziviltechnikers befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind. Dass eine Beteiligung weiterhin nur unter 50% möglich ist, ergibt sich aus der schon bisher geltenden Regelung, dass GeschäftsführerInnen und organschaftliche VertreterInnen mehr als die Hälfte der Anteile innehaben müssen.

Die internationalen Liberalisierungsbestrebungen der Politik fordern immer wieder die Möglichkeit der Gründung von Gesellschaften zwischen Ziviltechnikern und Gewerbetreibenden mit Ausführungsberechtigung zu erlauben.

Damit könnten aber die freiberuflichen Grundsätze nicht aufrechterhalten werden: Die übernommene Verantwortung der Ziviltechniker erstreckt sich auf Bereiche wie Sicherheit, Gesundheit, Lebensqualität, Umwelt und (Bau-)Kultur. Die Unabhängigkeit der Ziviltechniker von Herstellerinteressen und Monopolisten ist daher der Garant für die hohe Qualität, die in diesen Bereichen geleistet wird.

Die für die Verbraucher so wichtige Funktion der Ziviltechniker als 'technische Notare' bleibt aber mit diesem Gesetz bestehen“, fühlt sich Kolbe bestätigt.

Alle weiteren Änderungen finden Sie zusammengefasst auf der Website der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen.